Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

272. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, sowie des § 34 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:

1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 120 Euro;
2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
a) als Vorsitzender 100 Euro;
b) als sonstiges Mitglied 90 Euro.

(2) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.

§ 2. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:

1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 143 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 83 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 116 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 58 Euro;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 176 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 105 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 149 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 72 Euro;
3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
a) Vorsitzende 42 Euro;
b) sonstige Mitglieder 30 Euro.

§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene...

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