Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz ? EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für 1. alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse,

die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,

  1. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist,

  2. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,

  3. Dienstverhältnisse gem. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 a Abs. 3 B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.

    (2) Ausgenommen sind 1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,

  4. Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln sind.

    Anspruchsberechtigte

    § 2. (1) Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein. Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren,

    wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und 1. die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, oder 2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.

    Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. Karenzurlaub nach Z 1 gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

    (2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die 1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,

    welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Stau angenommen haben (Adoptivväter);

  5. ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

    Beginn und Dauer

    § 3. (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt der Karenzurlaub 1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5

    1. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBI Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder 2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.

      (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.

    2. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem in § 3 Abs. 1 letzter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

      (3) In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

      (4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem ersten Geburtstag des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

      (5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

      Melde- und Nachweispflichten

      § 4. (1) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches 1. spätestens vier Wochen nach der Geburt;

  6. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 3 Abs. 3) unverzüglich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

    (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung

    über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebuhren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

    (3) Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

    Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

    § 5. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind

    überwiegend selbst betreut.

    (2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

  7. Tod,

  8. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

  9. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhakung,

  10. schwerer Erkrankung.

    (3) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

    (4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.

    Kündigungs- und Entlassungsschutz

    § 6. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes

    (S§ 4, 5 Abs. 3), jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv-

    oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch,

    endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,

    spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes.

    (2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 3 Abs. 5

    vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.

    (3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/

    1975) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

    (4) Die §§ 10 Abs. 3 bis 6, 12 Abs. 1 und 13

    MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden.

    Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

    § 7, Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15 Abs. 2 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15 Abs. 3 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes

    § 16 MSchG.

    Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

    § 8. (1) Für Bedienstete, die in einem 1. Dienstverhältnis zum Bund,

  11. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,

  12. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

    stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 4.

    (2) Statt § 6 Abs. 4 sind die §§ 20 bis 23 MSchG anzuwenden.

    (3) § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt,

    hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

    (4) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5" das Zitat „§ 8 Abs. 3

    zweiter Satz" tritt.

    Artikel II Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    1. 583/1986, wird wie folgt geändert:

  13. In § 15 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988".

  14. § 15 Abs. 5 lautet:

    „(5) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen."

  15. Der bisherige § 15 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

  16. Der Einleitungssatz des nunmehrigen Abs. 6

    lautet:

    „(6) Die §§ 10, 12 Abs. 1, 13, 16 sowie die Abs. 1

    bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die . . ."

  17. § 15 Abs. 6 Z2 lautet:

    „2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter)."

  18. Nach § 15 werden folgende §§ 15 a und 15 b samt Überschriften eingefügt:

    „Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

    § 15 a. (1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu Gunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2:

    1. 2 Z 1 und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes.,

    BGBl. Nr. 651/1989 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:

  19. Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im in § 15 Abs. 1

    festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.

  20. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT