Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 zur Satzung erklärt wird

203. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2009

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
b) Räumlich: für die Republik Österreich
c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

§ 2.

1. Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 11. November 2009 abgeschlossene

Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 414/2009 hinterlegt und im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? vom 19. November 2009 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- § 1 und 2
- § 27 Abschnitte B und C
- § 30 Abs. 1 lit. a und c
- § 36
- § 40
3. Die bundesländerspezifischen Anhänge des angeführten Kollektivvertrags werden für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
a. Anhang des Landesverbandes Burgenland des
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