Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

259. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

2. § 3 lautet:

?§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode)
a. bei allen anderen statistischen Einheiten gemäß § 2 über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 sowie
b. bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5.?

3. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

?4. Bruttolöhne und -gehälter;
5. Geleistete Arbeitsstunden.?

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.?

5. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

?§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten
...

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