KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet,

die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Friedrich Bauer außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik,

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik:

Herrn Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe 1. „Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat,

ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;

  1. „Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben;

  2. „Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion beauftragte Person;

  3. „Konsul" eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist;

  4. „Konsularangestellter" eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt;

  5. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

    eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist;

  6. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

  7. „Familienangehörige" den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden;

  8. „Angehöriger des privaten Hauspersonals"

    eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist;

  9. „Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke,

    die ausschließlich für konsularische Zwecke verwendet werden;

  10. „Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel,

    Chiffrematerial, Dokumente und sonstige Schriftstücke, Bücher und technische Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände,

    die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind;

  11. „Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug,

    das im Schiffsregister des Entsendestaates eingetragen ist und das rechtmäßig unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff schließt Kriegsschiffe nicht ein;

  12. „Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt.

    (2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates und des Empfangsstaates besitzt, gegenüber den Behörden/

    Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die Handlungspflichten des Empfangsstaates nach diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.

    (3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.

    ABSCHNITT II EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG UND ABBERUFUNG VON KONSULN Artikel 2

    (1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.

    (2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.

    (3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.

    Artikel 3

    (1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt,

    zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.

    (2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk,

    in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.

    (3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/ des Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.

    (4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.

    (5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion erteilen.

    (6) Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung des Exequaturs, einer anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.

    Artikel 4

    (1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht ausüben oder ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.

    (2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt worden ist, genießt die gleichen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen.

    Artikel 5

    (1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren:

  13. die Ernennung oder den Dienstantritt eines Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft und endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen seine Stellung betreffenden

    Änderungen während seiner Tätigkeit im Konsulat;

  14. den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats oder gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;

  15. den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen des privaten Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus diesem Dienst;

  16. den Dienstantritt und die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied des Konsulats oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.

    (2) Der Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise sind im voraus zu notifizieren.

    Artikel 6

    (1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates stellt jedem Mitglied des Konsulats, das nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.

    (2) Der Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

    Artikel 7

    Konsul darf nur eine Person sein, die ausschließlich Staatsbürger des Entsendestaates ist und im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat.

    Artikel 8

    (1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,

    daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.

    (2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß

    Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß

    er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.

    ABSCHNITT III ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN Artikel 9

    (1) Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied des Konsulats mit der gebührenden Achtung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

    (2) Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm nach diesem Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.

    Artikel 10

    (1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats Hilfe und Unterstützung.

    (2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats erwerben, pachten oder mieten.

    Artikel 11

    (1) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats können das Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung angebracht werden.

    (2) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.

    (3) Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates an seinen von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen...

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