Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

472. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Auf Grund des § 11a. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 idgF wird verordnet:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Inhaltsverzeichnis

Präambel
1. Hauptstück - Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1. Ziele
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 3. Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Informationsarbeit
§ 6. Ressourcen
§ 7. Informationsrechte
2. Hauptstück - Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 8. Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9. Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10. Kinderbetreuungseinrichtungen
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 11. Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 12. Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 13. Basisausbildung
§ 14. Schulung von Führungskräften
§ 15. Vortragende und Unterrichtsmaterialien
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
§ 16. Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17. Besetzung von Führungspositionen
§ 18. Verbesserung der internen Information
4. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19. Information
§ 20. Gleitender Wiedereinstieg
§ 21. Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 22. Förderung der Mitarbeit von Frauen
6. Inkrafttreten
§ 23. Inkrafttreten
Anlage Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile

Präambel

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik.

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 1. Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Chancengleichheit. Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
2. Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern ? die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit durch Männer im Ressort.
3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten und beruflicher Interessen durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, um Benachteiligungen aus Betreuungspflichten von vorne herein auszuschließen.
4. Information. Kommunikation durch den Aufbau eines Informationsnetzwerkes verstärken.
5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.
6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung beobachten und durch gezielte Informationen entsprechende Reaktionsmöglichkeiten schaffen.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

§ 2. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.

(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa das Programm Mentoring für Frauen müssen in das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert sein.

(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

(4) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, haben sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 3. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, zu informieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. Alle interne und externe Schriftstücke und sonstige Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.

Informationsarbeit

§ 5. (1) Allen ? auch allen neu eintretenden ? Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur...

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