Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern

(Ãœbersetzung)

VEREINTE NATIONEN NEW YORK PO 210 CYPR (2)

21, Feber 1966

Herr Botschafter!

  1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

    (S/5575), worin dieser unter anderem

    „Empfiehlt, daß mit Zustimmung der Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung und Stärke der Streitkräfte soll vom Generalsekretär im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands,

    der Türkei und des Vereinigten Königreichs festgesetzt werden. Der Kommandant der Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär,

    der die Regierungen, welche die Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll,

    soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat

    über ihren Einsatz berichten;

    Empfiehlt, daß es die Aufgabe der Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit alles daranzusetzen,

    ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Recht und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen Verhältnissen beizutragen;

    Empfiehlt, daß die Stationierung der Streitkräfte für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden Kosten von den Regierungen,

    welche die Kontingente stellen, und der Re-

    gierung von Cypern nach einem von ihnen einverständlich festgelegten Modus getragen werden sollen. Der Generalsekretär kann auch freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck annehmen;".

    Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende Perioden verlängert.

  2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964

    wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt.

    Durch einen Briefwechsel vom 31. März 1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der Republik Cypern betreffend den Status der Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/

    SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am 25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.

  3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank für die Zurverfügungstellung von Kontingenten zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen,

    um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte vorzuschlagen.

  4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen den internationalen Charakter der Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten Nationen und legen die Dienstbedingungen für die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.

  5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen,

    auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen wird, sichern den Streitkräften und ihren einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften und des Abkommens lenken, die diese Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß

    Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß „Angehörige der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten unterstehen".

    Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß

    die Behörden der teilnehmenden Staaten jene Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hin-

    blick auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig erweist, welche die von ihnen entsandten Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen.

    Es wird angenommen, daß die teilnehmenden Staaten dementsprechend verfahren werden.

  6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der Dienstvorschriften betreffend „Ordnung und Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor:

    „2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.

    Die vorliegenden Dienstvorschriften sowie die auf Grund derselben erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle sind für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein Delikt dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den Militärgesetzen und -Vorschriften unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent,

    dem der Täter angehört, anwendbar sind.

  7. Ordnung und Disziplin. Der Kommandant ist allgemein für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich.

    Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen anstellen, Untersuchungen führen und Informationen, Berichte und Konsultationen verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen bei den zu den Streitkräften entsandten nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten der nationalen Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten,

    der das Einvernehmen mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates herstellen kann."

  8. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5

    und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten der von Ihrer Regierung beigestellten zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung verbunden, daß Ihre Regierung bereit sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht strafbaren Verbrechen und Vergehen, die von einem Angehörigen dieser Kontingente in Cypern begangen werden, einer strengen und wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

  9. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte erfordert, daß eine gewisse Kontinuität des Dienstes der Einheiten im Rahmen der Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant bei seiner Einsatzplanung weiß, welche Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung der von Ihrer Regierung beigestellten Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung des Generalsekretärs erfolgen wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär für den Fall, daß die Umstände einen weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen,

    das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung hinsichtlich ihres Abzuges ergehen zu lassen.

  10. Weiters wird auf Punkt 11 und 12 der Dienstvorschriften betreffend „Befehlsgewalt"

    sowie „Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse"

    Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten der von teilnehmenden Regierungen beigestellten Kontingente auf Grund von Konsultationen zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten der Streitkräfte und den zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung zu erfolgen hat.

  11. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der Dienstvorschriften betreffend die „Einhaltung von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht:

    „Die Streitkräfte haben die Grundsätze und den Geist der allgemeinen internationalen

    Übereinkommen, die auf das Verhalten von Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen beziehungsweise zu respektieren."

  12. Die internationalen Ãœbereinkommen, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird,

    sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung angehört, und die UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,

    die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet wurde. In diesem Zusammenhang und vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen dieser Übereinkommen wird ersucht,

    daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen vollkommen vertraut sind und daß geeignete Schritte unternommen werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.

  13. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, um eine Regelung von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen zu bewirken, welche von cyprischen Gerichten oder der Kommission für Ansprüche

    (Claims Commission) gegen einen Angehörigen des Kontingentes des betreffenden Staates wegen außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.

    1. Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls mit den Vereinten Nationen ergänzende Vereinbarungen über die Regelung von Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.

  14. Schließlich schlage ich vor, daß die den Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche Vereinbarungen über den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können je nach Erfordernis getroffen werden.

  15. Dieser Brief soll zusammen mit...

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