Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (21. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

  1. KFG-Novelle Â

    Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

    Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert: Â

  2. In § 2 Abs. 1 Z 4b entfällt die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“. Â

  3. In § 2 Abs. 1 Z 4c entfällt die Wortfolge „eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug“. Â

  4. § 2 Abs. 1 Z 22a lautet: Â

      „22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, Â

    28c oder 28d fällt;“ Â

  5. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 28 folgende Z 28a bis 28d eingefügt: Â

      „28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert Â

    ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

    – Tisch und Sitzgelegenheiten, Â

    – Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können, Â

    – Kochgelegenheiten und Â

    – Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Â

       Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des    Â

    Tisches, der leicht entfernbar sein kann;Â Â

      28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das Â

    kugelsicher gepanzert ist;Â Â

      28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu Â

    diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist; Â

      28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.“ Â

  6. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 46 angefügt:

    „46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG.“ Â

  7. § 3 Abs. 1 Z 1.1.2. lautet: Â

      „1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),“ Â

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  8. § 4 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), Â

    ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste Â

    konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder Â

    (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und Â

    vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie Â

    92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die Â

    hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht Â

    für Â

      1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge, Â

      2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, Â

      3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind Â

    und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“ Â

    7a. § 4 Abs. 6 Z 3 lautet: Â

      „3. eine größte Länge von Â

      a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse Â

    und Gelenkkraftfahrzeuge......................................................................................   12,00 m, Â

      b) bei Gelenkkraftfahrzeugen.....................................................................................   18,00 m, Â

      c) bei Gelenkbussen...................................................................................................   18,75 m, Â

      d) bei zweiachsigen Omnibussen...............................................................................   13,50 m, Â

      e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ...........................................................   15,00 m.“ Â

    7b. § 4 Abs. 7 Z 5 lautet: Â

      „5. bei Gelenkkraftfahrzeugen .........................................................................................   38000 kg, Â

       bei dreiachsigen Gelenkbussen...................................................................................   28000 kg.“ Â

    7c. Im § 4 Abs. 9 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt: Â

      „e) Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die Â

    Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß Â

    Abs. 6 nicht überschreiten.“ Â

  9. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: Â

    „(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte Â

    oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen Â

    feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung Â

    gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.“ Â

  10. § 6 Abs. 7a zweiter Satz lautet: Â

    „Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h Â

    und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitetete Gelenkkraftfahrzeuge, Â

    Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die Â

    mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet Â

    sein.“ Â

  11. In der Ãœberschrift des § 7 entfällt die Wortfolge „und Unterlegkeile“. Â

  12. § 7 Abs. 3 entfällt. Â

  13. § 11 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel Â

    oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht Â

    werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die Â

    bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase Â

      1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder Â

      2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß, Â

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    nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Â

    Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Â

    Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.“ Â

  14. Im § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes sowie“ und es wird die Bezeichnung Â

    „des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Â

  15. § 12 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, Â

    dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert Â

    werden.“ Â

  16. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: Â

    „(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten Â

    ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf Â

    dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker Â

    muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.“ Â

  17. § 17 Abs. 1 lit. c lautet: Â

    „c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht Â

    sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht Â

    werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Â

    Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.“ Â

  18. § 18 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Â

    Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.“ Â

  19. § 20 Abs. 1 lit. d lautet: Â

    „d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt Â

    sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Â

    Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei Â

    Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften Â

    oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk-

    und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)

    bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“ Â

  20. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h Â

    angefügt: Â

      „h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Â

    Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.“ Â

  21. § 20 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als Â

    der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden Â

    kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch...

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