Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

(Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)

Inhaltsübersicht 1. Hauptstück 1. Abschnitt

§§ 1–3 Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Berufspflichten

§ 4 Allgemeine Berufspflichten

§ 5 Pflegedokumentation

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Anzeigepflicht

§ 8 Meldepflicht

§ 9 Auskunftspflicht

§ 10 Berufsausweis 2. Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 1. Abschnitt Allgemeines

§ 11 Berufsbild

§ 12 Berufsbezeichnungen 2. Abschnitt Tätigkeitsbereiche

§ 13 Tätigkeitsbereiche

§ 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 16 Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 17 Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 18 Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 19 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 20 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 21 Pflege im Operationsbereich

§ 22 Krankenhaushygiene

§§ 23–25 Lehraufgaben

§ 26 Führungsaufgaben 3. Abschnitt Berufsberechtigung

§ 27 Berufsberechtigung

§ 28 Qualifikationsnachweise – Inland

§§ 29–30 Qualifikationsnachweise – EWR

§ 31 Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

§ 32 Nostrifikation

§ 33 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 34 Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 35 Berufsausübung

§ 36 Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 37 Berufssitz

§ 38 Werbebeschränkung

§ 39 Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR

§ 40 Entziehung der Berufsberechtigung 4. Abschnitt Ausbildung

§ 41 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 42 Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 43 Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 44 Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 45 Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 46 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 47 Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 48 Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§§ 49–50 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 51 Schulleitung

§ 52 Schulordnung

§ 53 Schülervertretung

§ 54 Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 55 Aufnahmekommission

§ 56 Ausschluß von der Ausbildung

§ 57 Ausbildungsverordnung

§ 58 Prüfungen

§ 59 Diplomprüfungskommission

§ 60 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 61 Diplom

§ 62 Prüfungsverordnung 5. Abschnitt Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

§ 63 Fortbildung

§ 64 Weiterbildungen

§ 65 Sonderausbildungen

§ 66 Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 67 Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 68 Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 69 Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

§ 70 Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 71 Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 72 Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 73 Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung 6. Abschnitt Spezielle Grundausbildungen

§ 74 Spezielle Grundausbildungen

§§ 75–77 Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§§ 78–80 Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 81 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 3. Hauptstück Pflegehilfe 1. Abschnitt Allgemeines

§ 82 Berufsbild

§ 83 Berufsbezeichnung

§ 84 Tätigkeitsbereich 2. Abschnitt Berufsberechtigung

§ 85 Berufsberechtigung

§ 86 Qualifikationsnachweis – Inland

§ 87 Qualifikationsnachweis – EWR

§ 88 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 89 Nostrifikation

§ 90 Berufsausübung

§ 91 Entziehung der Berufsberechtigung 3. Abschnitt Ausbildung

§ 92 Ausbildung in der Pflegehilfe

§ 93 Ausbildungsinhalt

§ 94 Verkürzte Ausbildungen

§§ 95–96 Pflegehilfelehrgänge

§ 97 Lehrgangsleitung

§ 98 Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

§ 99 Ausschluß von der Ausbildung

§ 100 Prüfungen

§ 101 Prüfungskommission

§ 102 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 103 Zeugnis

§ 104 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 4. Hauptstück

§ 105 Strafbestimmungen

§§ 106–114 Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 115 Inkrafttreten

§ 116 Vollziehung 1. Hauptstück 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die Pflegehilfe.

    § 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    § 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

    (2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

    (3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

  2. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

  3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

  4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

  5. Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,

  6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

  7. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

  8. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und 9. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,

    nicht berührt.

  9. Abschnitt Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten

    § 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

    (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

    (3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

    Pflegedokumentation

    § 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.

    (2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.

    (3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

    (4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

    Verschwiegenheitspflicht

    § 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

    (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder 2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder 3.Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

    Anzeigepflicht

    § 7. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 35

    Abs. 1 Z 1 und 6 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

  10. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder 2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92

    StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oder 3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).

    (2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn 1. die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder 2. in den Fällen des Abs. 1 ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde.

    Meldepflicht

    § 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 oder § 90 ausüben, sind verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß einer der in § 7 Abs...

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