Bundesgesetz vom 22. März 1961, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. TEIL.

    Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. Der Krankenpflegefachdienst, die medizinisch-

    technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

    § 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe,

    die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

    § 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den §§ 5, 26, 37 und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.

    Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien-

    und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten der Hand-,

    Fuß- und Schönheitspfleger, der Hühneraugenschneider,

    der Masseure sowie der Herstellung und Verabreichung von besonderer Kost (Diätkost)

    durch Gast- und Schankgewerbetreibende werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,

  2. TEIL.

    Krankenpflegefachdienst.

    1. Hauptstück.

      Begriffsbestimmungen.

      § 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt.

      1. die allgemeine Krankenpflege,

      2. die Kinderkranken- und Säuglingspflege,

      3. die psychiatrische Krankenpflege.

      § 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen aller Art, die Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen.

      (2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen und die Wochenbettpflege.

      (3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger und Trunksüchtiger.

      (4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten schließen auch die Hilfeleistung bei

      ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung

      ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein.

    2. Hauptstück.

      Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

      A. Krankenpflegeschulen.

      § 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege darf nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,

      die Ausbildung in der Kinderkranken-

      und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen erfolgen.

      (2) Krankenpflegeschulen können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr-

      und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

      (3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung der Krankenpflegeschüler(innen) hat diesem Arzte eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson als Schuloberin (Internatsleiter) zur Seite zu stehen.

      (4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,

      daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.

      § 7. Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht; sie ist zurückzunehmen,

      wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetze entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht mehr gegeben sind.

      § 8. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule wird von einer Kommission vorgenommen,

      die aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie dem ärztlichen Leiter der Krankenpflegeschule oder dessen. Stellvertreter, der Schuloberin (dem Internatsleiter) der Krankenpflegeschule,

      einem Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule und einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen besteht. Wird die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

      Die Kommission ist vom Landeshauptmann für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder ein Stellvertreter zu bestellen.

      Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion,

      auf Grund der seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert.

      (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

      Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

      (3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerber (innen)

      aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7

      eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber (innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber

      (innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes besonders geeignet sind.

      § 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben nachzuweisen:

      1. den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

      2. ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht

        über 30 Jahre,

      3. mindestens die abgeschlossene Hauptschulbildung,

        der der erfolgreiche Abschluß einer Untermittelschule gleichzuhalten ist,

      4. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

      5. die Unbescholtenheit.

        (2) Eine Ãœberschreitung der Lebensaltersgrenze

        (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

        Desgleichen kann vom Erfordernis der abgeschlossenen Hauptschulbildung (Abs. 1 lit. c)

        Nachsicht erteilt werden, wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht in der Person des Aufnahmewerbers

        (der Aufnahmewerberin) gelegen sind, fehlt und sich die Kommission von der erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers (der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen.

        (3) Die körperliche und gesundheitliche Eignung

        (Abs. 1 lit. d) ist durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens nicht älter als vier Wochen sein darf, nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist insbesondere das Freisein von aktiver Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten festzuhalten. Die Unbescholtenheit ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen.

        (4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule hat die Frist zur Einbringung der Aufnähmeansuchen,

        die in diesen Ansuchen nachzuweisenden Zulassungserfordernisse (Abs. 1),

        die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.

        (5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

        die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß des Artikels 1 der Konvention

        über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

        Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten.

        (6) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 5 angehört, wird insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung der Sicherheitsbehörde über die Volkszugehörigkeit des Aufnahmewerbers nachgewiesen.

        (7) In anderen als den im Abs. 5 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der

        österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn der Bewerber

        (die Bewerberin) die Kosten der Ausbil-

        dung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt,

        daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht,

        und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.

        B. Dauer und Art der Ausbildung.

        § 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten theoretischen und praktischen Fächer:

      6. Lehre vom Bau des menschlichen Körpers

        (Anatomie);

      7. Lehre von der Tätigkeit der Organe (Physiologie)

        mit besonderer Berücksichtigung der Ernährungslehre;

      8. allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene;

      9. Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten (allgemeine und spezielle Pathologie);

      10. allgemeine Krankenpflegetechnik und Psychologie des Kranken;

      11. theoretische und praktische Unterweisung in der speziellen Pflege bei Erkrankungen,

        die eine besondere fachärztliche Behandlung erfordern;

      12. Medikamenten-, Instrumenten- und Gerätelehre;

      13. Wochenbettpflege;

      14. Lehre von den übertragbaren Krankheiten,

        ihre Verhütung und Bekämpfung sowie praktische Unterweisung in der besonderen Pflege bei solchen Erkrankungen;

      15. Desinfektion und Sterilisation;

        1) praktische Unterweisung im Haushalts- und Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

      16. Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;

      17. die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren Grundzügen;

      18. Grundzüge der sozialen Fürsorge und des Sozialversicherungsrechtes.

        (2) Die Ausbildung in der Kinderkranken-

        und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im Abs. 1 angeführten Fächer. Die Ausbildung...

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