Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Juli 1975, mit der die Verordnung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z. 4 und § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird, hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des Art. II mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, in der Fassung der Verordnungen vom 26. April 1974, BGBl. Nr. 278, und vom 1. August 1974, BGBl. Nr. 525, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 1 Z. 11 ist der Ausdruck „15 Monaten" durch den Ausdruck „24 Monaten" zu ersetzen.

  2.   Im § 1 ist der Punkt am Ende der Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 14 ist anzufügen: „14. Personen im Sinne des § 3 des    Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,    BGBl. Nr.   290/1961,   die  nur   eine  italienische  Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren  Wohnsitz  in Tirol  oder  Steiermark haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist."

  3.   Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. j ist anzufügen:

    „j) für die im § 1 Z. 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975."

  4.   Im § 2 Abs. 2 lit. g ist der Ausdruck „§ 1 Z. 7, 10, 12 und 13" durch den Ausdruck „§ 1 Z. 7, 10, 12 bis 14" zu ersetzen.

  5.   Im § 3 lit. k ist der Ausdruck „§ 1 Z. 12 und 13" durch den Ausdruck „§ 1 Z. 12 bis 14" zu ersetzen.

  6.   Im § 4 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 1 Z. 1 bis 6 und 8 bis 13" durch den Ausdruck „§ 1 Z. 1 bis 6 und 8 bis 14" zu ersetzen.

  7.   Im § 4 Abs. 2 ist der...

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