Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige geändert wird

122. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige geändert wird

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 erster Satz lautet:

Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die

1. im Unterricht verwendet wurden und
2. die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen."

3. § 5 samt Überschrift lautet:

"Umfang der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, oder
2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Das Prüfungsgebiet ,,Religion" bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet ,,Informatik" am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes."

4. In § 6 werden der dritte Abs., der die Absatzbezeichnung "(2)" führt, in...

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