Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

154. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 18. Dezember 2009 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

Faymann

Anlage

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 192/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 8 wird umbenannt in Abs. 9 und folgender neuer Abs. 8 wird eingefügt:

?(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.?

1a. § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.?

2. § 15 Abs. 1 lautet:

?(1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.?

3. § 16 Abs. 1 lautet:

?(1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
b) Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
c) Selbständige Anträge von Bundesräten;
d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;
f) Berichte der Volksanwaltschaft;
g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;
i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
j) Erklärungen der Landeshauptmänner;
k) Wahlen (Wahlvorschläge);
l) Anfragen (Anfragebeantwortungen);
m) Eingaben (Petitionen).?

4. In § 16 Abs. 2 wird die Zitierung ?Abs. 1 lit. h bis j? durch die Zitierung ?Abs. 1 lit. i bis l? und die Zitierung ?§§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3? durch die Zitierung ?§§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3? ersetzt.

5. In § 16 Abs. 3 wird die Zitierung ?Abs. 1 lit. a bis f? durch die Zitierung ?Abs. 1 lit. a bis g? ersetzt.

6. In § 18 Abs. 1 wird die Zitierung ?§ 16 Abs. 1 lit. a bis g und j? durch die Zitierung ?§ 16 Abs. 1 lit. a bis h und l? ersetzt.

7. § 18 Abs. 2 lautet:

?(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.?

8. In § 19 Abs. 1 wird die Zitierung ?§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis f? durch die Zitierung ?§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis g? ersetzt.

9. In § 20 Abs. 4 entfällt die...

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