Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend die Obsoleterklärung bzw. Beendigung folgender Übereinkommen zwischen Österreich und Italien

139. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend die Obsoleterklärung bzw. Beendigung folgender Übereinkommen zwischen Österreich und Italien

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Österreich und Italien haben einvernehmlich festgestellt, dass die folgenden Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen sind:

1. Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Italien vom 25. Juni 1896 betreffend die wechselseitige unentgeltliche Unterstützung mittelloser Kranker samt Protokoll, BGBl. Nr. 102/1899;
2. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien für die Amtsführung der Prüfungs- und Ausgleichsämter samt den Beilagen I und II, BGBl. Nr. 64/1923;
3. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien samt Anlagen, BGBl. Nr. 371/1923;
4. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien betreffend die Gesellschaften, das heißt kommerzielle juristische Personen und andere Vereinigungen, ausgenommen Banken und Versicherungsgesellschaften, BGBl. Nr. 13/1924;
5. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen samt Anhang und Protokoll, BGBl. Nr. 160/1924;
6. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend einen Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 261/1924;
7. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien über Vollstreckungsrechtshilfe, BGBl. Nr. 262/1924;
8. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien über die Pensionen der Länder und Gemeinden, BGBl. Nr. 271/1924;
9. Abkommen betreffend die direkten Gütertarife zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien samt Anlage, BGBl. Nr. 121/1925 idF BGBl. Nr. 126/1931;
10. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die einvernehmliche Regelung der zwischen dem österreichischen und dem italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamte anhängigen geringfügigen Forderungen, BGBl. Nr. 12/1926;
11. Vertrag zwischen Österreich und Italien bezüglich der privaten Versicherungsanstalten samt Erklärung, BGBl. Nr. 247/1926;
12. Zusatzprotokoll vom 22. März 1926 zum Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Italien vom 28. April 1923, BGBl. Nr. 298/1926;
13. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien
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