Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

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BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 23. August 2024 Teil III
137. Kundmachung: Geltungsbereich de s Internationalen Abkommens üb er den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen
137. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den
Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Nach Mitteilung des Generals ekretärs der Vereinten Nationen hat Usbekistan am 16. Juli 202 4 seine
Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen über den Schutz der a usübenden Künstler, der
Hersteller von T onträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2023) hinterlegt und dabei nachstehende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird die Republik Usbekistan Sendungen nur Schutz
gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und
die Sendung von einem im Geb iet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt
worden ist;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird die Republik Usbekistan die Bestimmungen
des Art. 12 nicht für Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen
vertragschließenden Staates ist.
Edtstadler

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