Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 57/2025 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2025/57/20250430 |
Record Number | BGBLA_2025_III_57 |
Issuer | BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) |
Published date | 30 April 2025 |
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
FÜRDIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30. April 2025 Teil III
57. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migra nten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
57. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten au f dem Land-, See- und
Luftweg zum Übereinko mmen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2024)
hinterlegt:
Staaten:
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Somalia
25. März 2025
Südsudan
9. April 2025
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Somalia erklärt, sich durch die Bestimmungen
des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch e in Schiedsverfahren oder
über die Anrufung des Internationalen Gerichts hofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei d enn, es
besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung
1
von Belarus am
31. Juli 2024 Einspruch und Einwendung erhoben.
2
Stocker
1
Kundgemacht in BGBl. III Nr. 130/2023 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar
unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XVIII.12.b].
2
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsp rüche und Einwendungen sind in englischer und
französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER
XVIII.12.b].
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