Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 58/2025 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2025/58/20250430 |
Record Number | BGBLA_2025_III_58 |
Issuer | BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) |
Published date | 30 April 2025 |
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
FÜRDIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30. April 2025 Teil III
58. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
58. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Zusatzp rotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkom men der Vereinten
Nationen gegen d ie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2025) hinterlegt:
Staaten:
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Marshallinseln
17. April 2025
Somalia
25. März 2025
Südsudan
9. April 2025
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Somalia erklärt, sich durch die Bestimmungen
des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von S treitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder
über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es
besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Stocker
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