Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

JurisdictionAustria
Gazette Issue71/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2025/71/20250602
Record NumberBGBLA_2025_III_71
IssuerBMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)
Published date02 June 2025
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(Übersetzung)
TEIL 1
Kapitel 1.1
1.1.2.2Der Titel für "Kapitel 1.2" erhält folgenden Wortlaut:
"Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen".
1.1.3.1Der bisherige Absatz a) wird zu Absatza) (i).
Nach Absatza) (i) einen neuen Absatz (ii) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"(ii)Beförderungen gefährlicher Güter, die von Pri vatpersonen unter Einhaltung der in
Absatza) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen
Güter ursprünglich r den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder
Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen
diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht
verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;".
1.1.3.6.3In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
Unter der Beförderungskategorie 2 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 " und 3536" ändern
in:
", 3536, 3551 und 3552".
Unter der Beförderungskategorie 3 in der zweiten Spalte bei Klasse 8 " und 3506" ändern
in:
", 3506 und 3554".
Unter der Beförderungskategorie 4 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 " und 3548" ändern
in:
", 3548 und 3559".
1.1.3.7[Die Änderung zu Absatz b) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
[ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1]
Kapitel 1.2
1.2.1Inder bestehenden Begriffsbestimmung von "llungsgrad"folgende Änderungen
vornehmen:
"llungsgrad" ändern in:
"llfaktor".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
"die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß" ändern in:
"die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel".
In der Begriffsbestimmung von "Global harmonisiertes System zur Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien" folgende Änderungen vornehmen:
"Neunte" ändern in:
"Zehnte".
"(ST/SG/AC.10/30/Rev.9)" ändern in:
"(ST/SG/AC.10/30/Rev.10)".
BGBl. III - Ausgegeben am 2. Juni 2025 - Nr. 71
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In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" folgende Änderungen
vornehmen:
"Siebte" ändern in:
"Achte".
"(ST/SG/AC.10/11/Rev.7 und Amend.1)" ändern in:
"(ST/SG/AC.10/11/Rev.8)".
In der Begriffsbestimmung von "Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen
oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)", im dritten Satz "Laderäume" ändern in:
"Ladeabteile".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
In der Begriffsbestimmung von "Recycling-Kunststoffe" folgende Änderungen vornehmen:
DieBegriffsbestimmung erhält folgenden Wortlaut:
"Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder
aus anderen Kunststoffen wiedergewonnen, vorsortiert und für die Verarbeitung zu neuen
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), vorbereitet wurden. Die besonderen
Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
(IBC), verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines
von der zuständigen Behörde anerk annten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert
werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine
zweckmäßige Vorsortierung sowie den Nachweis umfassen, dass jede Charge Recycling-
Kunststoff, die eine homogene Zusammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen
(Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der aus einem solchen Recycling-Werkstoff
hergestellten Bauart entspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören
notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe
gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früheren Verwendung, einschließlich der
früheren Füllgüter, der Kunststoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter
Verwendung dieser Werkstoffe hergestellter Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
(IBC), beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung
oder des Großpackmittels (IBC)angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach
Unterabschnitt 6.1.1.4 oder 6.5.4.1 die Durchführung der geeigneten mechanischen
Bauartprüfungen an Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) aus jeder Charge
Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 umfassen. Bei diesen Prüfungen darf
die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer
statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.".
In der Bemerkung nach der Begriffsbestimmung, im ersten Satz "einzuhalten sind" ändern
in:
"in Betracht kommen können".
[Die Änderung zur Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" in der französischen
Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1]
In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" folgende Änderungen vornehmen:
"zweiundzwanzigsten" ändern in:
"dreiundzwanzigsten".
"(ST/SG/AC.10/1/Rev.22)" ändern in:
"(ST/SG/AC.10/1/Rev.23)".
In der Begriffsbestimmung von "Zuständige Behörde" nach "in jedem Staat " einfügen:
"und".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
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Folgende neue Begriffsbestimmung in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"llungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Volumen des bei 15 °C in das
Umschließungsmittel eingebrachten flüssigen oder fe sten Stoffes und dem Volumen des
gebrauchsfertigen Umschließungsmittels, ausgedrückt in %.".
1.2.2.1[Die Änderung zur Eintragung für "Masse" in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen
auf den deutschen Text.]
[ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1]
In der Tabelle, in der Eintragung für "Elektrischer Widerstand", in der letz ten Spalte
"1 Ω = 1 kg · / / " ändern in:
"1Ω = 1 kg · m2 s-3 A-2".
Kapitel 1.4
1.4.2.1.1[Die erste Änderung zu Absatz e) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
Am Ende von Absatz e) den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
[ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1]
Folgenden neuen Absatz f) hinzufügen:
"f) bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Ta nks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter
Gase dafür zu sorgen, dass, sofern erforderlich, die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird,
oder bei ungereinigten leeren Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dafür zu sorgen,
dass der Druck ausreichend abgesenkt wird.".
[ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1]
1.4.3.3InAbsatz e) "den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" ändern in:
"den zulässigen Füllungsgrad, de n zulässigen Füllfaktor bzw. die zulässige Masse d er
llung".
Kapitel 1.6
1.6.1.1"30. Juni 2023" ändern in:
"30. Juni 2025".
"31. Dezember 2022" ändern in:
"31. Dezember 2024".
1.6.1.8Vor "weiterverwendet" einfügen:
"bis zum 31. Dezember 2026".
"1.6.1.9(gestrichen)
1.6.1.10(gestrichen)" ändern in:
"1.6.1.9 und
1.6.1.10(gestrichen)".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
"1.6.1.12(gestrichen)
1.6.1.13(gestrichen)" ändern in:
"1.6.1.12und
1.6.1.13(gestrichen)".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
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