Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
87. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Belarus | 30. August 2006 |
Dominikanische Republik | 10. Juli 2009 |
Kongo | 9. Juli 2008 |
Lesotho | 31. Mai 2007 |
Liberia | 25. September 2008 |
Malawi | 28. September 2010 |
Marokko | 31. Mai 2007 |
Moldau | 6. Februar 2007 |
Niue | 11. Oktober 2006 |
Schweiz | 1. Mai 2009 |
Tschad | 14. August 2009 |
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belarus:
1. | Gemäß Art. 287 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang VII als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang VIII ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen; |
2. | Gemäß Art. 298 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt. |
Marokko:
Die in Marokko gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften bezüglich der Meeresgebiete bleiben weiterhin unbeschadet der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Geltung.
Die Regierung des Königreichs Marokko bestätigt erneut, dass Sebta, Melilia, die Insel Al-Hoceima, der Fels und die Badis Chafarinas Inseln marokkanische Gebiete sind.
Marokko hat nie aufgehört, die Wiedererlangung dieser Gebiete, die unter spanischer Besatzung stehen, zu fordern, um seine territoriale Einheit zu erlangen.
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Marokko, dass die Ratifizierung keinesfalls als Anerkennung dieser Besetzung ausgelegt werden kann.
Die Regierung des Königreichs Marokko erachtet sich an kein nationales Rechtsinstrument oder eine Erklärung gebunden, welche durch andere Staaten abgegeben wurde oder wird, wenn sie das Übereinkommen unterzeichnen oder ratifizieren und behält sich das Recht vor, ihren Standpunkt zu allen derartigen Instrumenten oder Erklärungen zum geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.
Moldau:
Als Land ohne Meeresküste und geographisch benachteiligt, grenzend an ein Meer, welches arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Republik Moldau die Notwendigkeit des Ausbaus der internationalen Zusammenarbeit für die Nutzung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen, auf der Grundlage von gerechten und ausgewogenen Abkommen, die den Zugang der Länder aus dieser Kategorie zu den Fischbeständen in den Wirtschaftszonen anderer...
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