Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

25. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts-, Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/2008) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitritts-, Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde:
Afghanistan 25. August 2008
Äthiopien 26. November 2007
Bahamas 10. Jänner 2008
Belgien 25. September 2008
Brunei Darussalam 2. Dezember 2008
Europäische Gemeinschaft 12. November 2008
Fidschi 14. Mai 2008
Georgien 4. November 2008
Griechenland 17. September 2008
Guyana 16. April 2008
Irak 17. März 2008
Israel 4. Februar 2009
Jamaika 5. März 2008
Kap Verde 23. April 2008
Kasachstan 18. Juni 2008
Republik Korea 27. März 2008
Malawi 4. Dezember 2007
Malaysia 24. September 2008
Mali 18. April 2008
Malta 11. April 2008
Mosambik 9. April 2008
Niger 11. August 2008
Sambia 7. Dezember 2007
Slowenien 1. April 2008
Tunesien 23. September 2008
Usbekistan 29. Juli 2008
Venezuela 2. Februar 2009

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie sich durch die Bestimmung des Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet. Die Regierung der Bahamas macht geltend, dass die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, und zwar in jedem einzelnen Fall, bevor die Streitigkeit einer Schiedsinstanz oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

Belgien:

Gemäß Art. 21 und 22 des einleitenden Teils der belgischen Strafprozessordnung soll die Verjährung einer Straftat, deren Tatbestand im Einklang mit diesem Übereinkommen normiert wurde, weder erstreckt noch gehemmt werden, falls sich ein Verdächtiger der Strafverfolgung entzogen hat.

Brunei Darussalam:

Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden und vertritt daher den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß des in Abs. 2 des genannten Artikels vorgesehenen Weges beigelegt werden können, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden können.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erfassten Angelegenheiten

  1. 67 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten enthält.

    1. Die Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff "Vertragsstaaten" für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Bestimmungen des Übereinkommens betroffen sind, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in folgenden Bereichen zuständig ist:
    - Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von präventiven Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken;
    - Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für präventive Korruptionsbekämpfung (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) und Vorkehrungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, diesen Stellen Vorfälle zu melden, bei denen es sich möglicherweise um Korruption handelt;
    - Regelung in Bezug auf die Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
    - Förderung der Transparenz und Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Konzeption der Systeme der Europäischen Gemeinschaft, die die Erfüllung der Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten regeln;
    - Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes;
    - Gewährleistung angemessener Standards für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
    - Förderung der Transparenz der Organisation, Funktionsweise und Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft;
    - unter Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Gemeinschaften Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität dieser Organe und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten.
    2. Die Gemeinschaft weist auch darauf hin, dass sie in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als einem Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet ist, zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft folgende Maßnahmen beschlossen:
    - Gewährleistung der Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Bieter zu gemeinschaftsrelevanten öffentlichen Aufträgen und Märkten als Beitrag zur Korruptionsverhütung;
    - Sicherstellung angemessener gemeinschaftsrelevanter Rechnungsführungs- und Prüfstandards;
    - Verhütung von Geldwäsche, wobei die betreffenden Maßnahmen jedoch keine Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden umfassen.
    Soweit sie Maßnahmen beschlossen hat, obliegt es der Gemeinschaft allein, externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzugehen, die sich auf diese Maßnahmen auswirken oder deren Tragweite verändern.
    3. Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Partnerländer bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung.
    4. Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Art. 67 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
    5. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist in Bezug auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Gebieten anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere von dessen Art. 299.
    Nach Art. 299 jenes Vertrags gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die
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