Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

168. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/2003) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Armenien 17. Dezember 2004
Bosnien und Herzegowina 25. April 2005
Bulgarien 30. März 2004
Liechtenstein 26. Februar 2003
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 29. November 2004
Moldau 23. Jänner 2007
Russische Föderation 26. Juni 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage I lit. a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

a. die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens,
b. das Justizministerium der Republik Armenien im gerichtlichen Stadium.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.

Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.

Bulgarien:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:

a) ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);
b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. b);
c) Art. 22 nicht anzunehmen (Anlage I lit. c);
d) Art. 23 nicht anzunehmen (Anlage I lit. d);
e) die im zweiten Satz des Art. 25 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. e);
f) die in Art. 26 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. f);
g) Art. 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. g).

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der...

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