Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens ? gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt ? über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Belgien 25. Mai 2005
Deutschland 4. November 2005
Frankreich 10. Mai 2005
Polen 28. Juli 2005
Schweden 7. Juli 2005
Slowakei 3. Juli 2006
Slowenien 28. Juni 2005
Tschechische Republik 14. März 2006
Vereinigtes Königreich 22. September 2005
Zypern 3. November 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d'entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.

Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.

Deutschland:

Zu Art. 9 Abs. 6:

Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich.

Zu Art. 10 Abs. 9:

Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Art. 10 Abs. 9 (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Art. 10 Abs. 1), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.

Frankreich:

Zu Art. 6 Abs. 7:

Frankreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 7, dass es nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Art. 6 Abs. 6 gebunden ist.

Zu Art. 10 Abs. 9:

Frankreich erklärt, dass es Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 1 nicht auf Beschuldigte anwendet, wenn diese vor dem erkennenden Gericht erscheinen.

Zu Art. 24 Abs. 1:

Frankreich erklärt, dass außer den von der französischen Regierung bereits bei der Unterzeichnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens benannten Justizbehörden folgende Behörden zuständig sind:

- für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und 8 (lit. a): das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen;
- für die Anwendung des Art. 6 Abs. 8 lit. b: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen, Dienststelle nationales Strafregister;
- für die Anwendung der Art. 18 und 19: der örtliche zuständige Untersuchungsrichter;
- für die Anwendung des Art. 20 Abs. 1 bis 5: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen.

Frankreich erklärt, dass Vollstreckungsrichter und für bedingte Entlassungen zuständige regionale Gerichte für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls als französische Justizbehörde zu betrachten sind.

Zu Art. 27 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 27 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Polen:

Erklärungen:

1. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b, c und e des Übereinkommens erklärt Polen, dass:
- die zentrale Behörde für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 8 das Ministerium für Justiz, Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Polen ist;
- die
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