Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. Dezember 1988, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/

1988 sowie hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1986

wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 wird angefügt:

    „8. Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien (Anlage A/1F)

  2. Lehrplan des Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol (Anlage A/

    me)

  3. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums

    (Anlage B)

  4. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage B/ml)

  5. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

    (Anlage B/m²)

  6. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Anlage B/sp)

  7. Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums (Anlage C)".

  8. § 2 entfällt; § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2".

  9. In den Anlagen A und A/i entfallen beim Begriff „Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen" jeweils die Worte „für Mädchen".

  10. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), vierter Teil (Stundentafeln),

    wird vor der Überschrift „Unterstufe des Gymnasiums" folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

    „1. UNTERSTUFE"

  11. In der Anlage A, vierter Teil, wird in den Stundentafeln der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums der Freigegenstand „Instrumentalmusik" als

    „Instrumentalunterricht" bezeichnet und wird die diesbezügliche Lehrverpflichtungsgruppe auf „(IV)"

    geändert.

  12. In der Anlage A, vierter Teil, wird in der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums 7. In der Anlage A, vierter Teil, wird in der Stundentafel der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 8. In der Anlage A wird dem vierten Teil angefügt:

  13. In der Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), wird nach der

    Überschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE" folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

    „1. UNTERSTUFE"

  14. In der Anlage A, sechster Teil, Pflichtgegenstand

    „Bildnerische Erziehung"

    1. lautet im Lehrstoff der 1. Klasse der zweite Absatz des Unterabschnittes „Ziele der Werkbetrachtung":

      „Klären und Verwenden von Fachbegriffen,

      zB Zeichnung, Malerei, Bildformat, Umriß,

      Binnenzeichnung, Linie, Fläche, Primär-,

      Sekundärfarbe, Kontrast."

    2. werden nach dem siebenten Absatz der Didaktischen Grundsätze folgende Absätze eingefügt:

      „In allen Klassen soll das Zeitausmaß für die bildnerische Tätigkeit gegenüber der Werkbetrachtung dominieren. Mit zunehmendem Reifegrad der Schüler ist die Werkbetrachtung zu intensivieren.

      Zur bildnerischen Tätigkeit:

      Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen soll die persönliche Kreativität und Bildsprache der Schüler gefördert werden. Unterrichtsformen,

      welche die Darstellung schematisch festlegen, sind zu vermeiden."

    3. wird die Zwischenüberschrift „zu visuelle Medien" durch „Zu Visuelle Medien"

      ersetzt.

  15. In Anlage A, sechster Teil, entfallen beim Pflichtgegenstand „Werkerziehung/Werkerziehung für Knaben" im Abschnitt „Lehrstoff" die Unterabschnitte für die 3. und 4. Klasse sowie im Abschnitt „Didaktische Grundsätze" der dritte Satz des achten Absatzes und der elfte Absatz des Unterabschnittes „Zur praktischen Arbeit".

  16. In der Anlage A, sechster Teil, Pflichtgegenstand

    „Werkerziehung/Werkerziehung für Mädchen"

    1. entfallen im Abschnitt „Lehrstoff" die Unterabschnitte für die 3. und 4. Klasse,

    2. lautet der erste Absatz des Abschnittes

    „Didaktische Grundsätze":

    „Die Werkerziehung soll zu grundlegenden Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten im gestaltenden Umfang mit Werkstoffen und Werkzeugen führen."

  17. In Anlage A, sechster Teil, wird nach dem Pflichtgegenstand „Werkerziehung" eingefügt:

    „TECHNISCHES WERKEN Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Unterricht soll auf den in der Grundschule erworbenen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten aufbauen. Durch praktische und theoretische Auseinandersetzung in den Bereichen Bauen

    — Wohnen — Umweltgestaltung, Maschinentechnik sowie Produktgestaltung sollen:

    Einsichten in die Werkstoffgegebenheiten, Technologien,

    in Zusammenhänge von Funktion —

    Werkstoff — Form und in die Problemzusammenhänge von Mensch — Maschine — Produktion

    — Wirtschaft — Umwelt durch Einblicke in die Arbeitswelt gewonnen werden;

    Fähigkeiten zum technischen Denken, zum Erfinden, zum planenden Organisieren und zum kritischen Konsumverhalten entwickelt werden;

    Fertigkeiten zur Handhabung von Werkzeugen und Maschinen erworben werden;

    Beiträge zur Persönlichkeitsbildung und zur technischen Bildung sowie zur Berufsorientierung geleistet werden.

    Die Werkerziehung soll dadurch die Schüler befähigen, sich mit Problemen der Umweltgestaltung und denen einer weitgehend technisierten Welt auseinanderzusetzen und versuchen, einen Beitrag zu ihrer Humanisierung zu leisten.

    Lehrstoff:

  18. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium,

    3 Wochenstunden am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium):

    Bauen — Wohnen — Umweltgestaltung Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Herstellen und Erproben von Konstruktionen mit vorgefertigten Bauelementen, vorwiegend für Tragwerke, Verstehenlernen von Konstruktionsprinzipien in Natur und Technik (zB Form, Funktion,

    Werkstoff und Ökonomie).

    Vergleichen von Bauten mit gleicher Zweckbestimmung anhand von Beispielen aus verschiedenen Epochen.

    Begriffe:

    Konstruktion (zB Zug- und Druckspannungen,

    Biegebelastung, Torsionsbelastung, Armierung,

    Fertigteilbau); Baukörper, Fassade, Bauplan

    (Grund- und Aufriß).

    Maschinentechnik Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Gewinnen von Einblicken in die Probleme des Fliegens oder Schwimmens durch Planen, Darstellen

    (Werkskizze, Werkzeichnung), Bauen und Erproben von einfachen Modellen und Erkennen des Zusammenhanges von Formgebung und Funktion.

    Erkunden einfacher Antriebs- und Lenksysteme.

    Herstellen mechanischer oder elektrischer Schaltungen.

    Begriffe:

    Gleiten, Schweben, Sinken, Schwimmen (Auftrieb,

    Schiffswiderstand, Tiefgang, Wasserlinie),

    Fliegen (Stabilisierung, Schwerpunkt, Luftwiderstand,

    Trimmen), allenfalls Fachausdrücke aus dem Flug- und Schiffahrtswesen, Schaltungen.

    Produktgestaltung Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Gestalten und Herstellen von Produkten in Serienfertigung, Planen und Darstellen von Patrizen und Matrizen. Ausführung in verschiedenen Verfahren (zB Gießen, Laminieren, Tiefziehen ua.).

    Begriffe:

    Proportion, Maß, Patrize, Matrize, Gießen,

    Schwund, hinterschnittene Form, Produktion.

  19. Klasse (2 Wochenstunden am Realgymnasium,

    4 Wochenstunden am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium):

    Bauen — Wohnen — Umweltgestaltung Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Planen von Wohnungen (Skizze, Modell).

    Lesenlernen von Bauplänen. Kritische Auseinandersetzung mit Wohneinrichtungen (Detailanalysen zB von Form — Funktion — Werkstoff, Wohnwert und Kosten). Artikulation von Wohnbedürfnissen,

    Erschließen des Verständnisses für Umweltschutz

    (zB Zersiedelung, Problematik von Verkehrsflächen,

    Industrie- und Wohnbau, Landschafts- und Denkmalschutz).

    Begriffe:

    Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bauordnung,

    Lageplan, Einreichungsplan, Detailplan,

    Wohnwert, Wohnbedürfnis, Zersiedelung, Verkehrsflächen,

    Denkmalschutz, Natur- und Umweltschutz.

    Produktgestaltung Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Gestalten und Herstellen von Gebrauchsgegenständen nach vorangegangener Produktanalyse.

    Entwickeln eines Problembewußtseins für ein konsumkritisches Verhalten gegenüber dem Gebrauchsgut (zB durch Unterscheidenlernen von Design, Industrial Design als Produktgestaltung und Styling als Modetrend). Erarbeiten einfacher Produktanalysen (zB von Haushaltsgeräten,

    Möbeln und Fahrzeugen). Auseinandersetzung mit Funktionswert, persönlichem Gebrauchswert und der Kosten-Nutzen-Relation sowie dem Problem Mensch — Maschine — Industrie — Wirtschaft —

    Umwelt.

    Begriffe:

    Design, Industrial Design, Styling, Produktanalyse,

    Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Verhältnis,

    Stückzahl, Preis, Unikat, Massenware, Qualität,

    Anmutung, Kitsch).

    Maschinentechnik Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung:

    Erschließen des Verständnisses für informationsverarbeitende Maschinen, allenfalls unter Verwendung der Elektronik vor allem bei Regeln und Steuern.

    Gewinnen von Einsichten in Kraft- und Energiemaschinen.

    Begriffe:

    Lochkarten, gedruckte Schaltung, Transistor,

    Licht- und Tonschranken, Thermowächter, Kraft-

    und Energiemaschinen.

    Didaktische Grundsätze:

    Auf Grund der gemeinsamen stofflichen und didaktischen Gesamtkonzeption gelten für Technisches Werken die Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Werkerziehung (für Knaben)".

    Zur besseren Berücksichtigung von unterschiedlichen Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen,

    verschiedenen Interessenschwerpunkten sowie zur Erleichterung projektorientierter Arbeitsformen wird die...

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