Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß

  1. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, insbesondere Verordnung

(EG) Nr. 322/96 der Kommission über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs-

und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:

  1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

  2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

  3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

    (3) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.

    (4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen,

    zu verständigen.

    (5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    (6) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

    Angebote

    § 4. Angebote sind unter...

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