Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 neuerlich abgeändert wird (4. Novelle zum LaDÜG. 1962)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.

Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 171/1966, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 sind nach den Worten „soweit sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten" die Worte „und nicht die Amtstitel betreffen" einzufügen.

  2. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten nach Maßgabe des § 2 die im Gehaltsüberleitungsgesetz enthaltenen Bestimmungen für Bundeslehrer,

    soweit sie für Landeslehrer in Betracht kommen."

  3. Die Überschrift des V a. Hauptstückes hat zu lauten:

    „Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen"

  4. Nach § 49 a ist folgender § 49 b einzufügen:

    „§ 49 b. Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

    (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

    (2) (Grundsatzbestimmung.) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen, nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

    (3) (Grundsatzbestimmung.) In den nach Abs, 1

    ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden."

    Artikel II Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung...

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