Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind:

  1. die Grundlagenvermessungen, und zwar a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Feldes von Festpunkten,

    b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und zur Erforschung der Erdgestalt,

    c) die Schaffung und Erhaltung von Höhepunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement)

    und d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

  2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

  3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

  4. die Führung des Grenzkatasters;

  5. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

  6. die Herstellung der staatlichen Landkarten

    (topographische Landesaufnahme);

  7. die Vermarkung und Vermessung der Bundesgrenzen.

    § 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz,

    BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz,

    BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Berechtigungen werden die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern besorgt.

    (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

    dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1,

    3, 6 und 7 angeführten Aufgaben zu besorgen.

    (3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

    (4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter bestimmt das Bundesministerium für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung.

    (5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erforder-

    nisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

    § 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950,

    BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

    (2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41

    ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

    § 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, und des Luftfahrtgesetzes,

    BGBl. Nr. 253/1957, berechtigt,

    zur Durchführung ihrer in § 1 Z. 1 bis 6 angeführten Aufgaben a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und,

    soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

    b) einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfange zu beseitigen und c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

    (2) Bei Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.

    (3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    § 5. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige, Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.

    (2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig;

    es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen,

    welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.

    (4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

    § 6. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden;

    sie dürfen, solange sie als solche in Verwendung stehen, nicht beschädigt oder in ihrer Benützbarkeit beeinträchtigt werden.

    (2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen,

    wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

    § 7. (1) Katastralgemeinden sind jene Teile der Erdoberfläche, die unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen

    Änderungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster als solche bezeichnet sind.

    (2) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde,

    die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß

    neu gebildet werden.

    ABSCHNITT II Der Grenzkataster

    § 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

  8. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und 2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten,

    Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke.

    § 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis und den Grundbesitzbogen.

    (2) Das technische Operat umfaßt:

    a) die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

    b) die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und c) die Katastralmappe, welche zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,

    der Abgrenzungen der Benützungsarten und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

    (3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück a) die Grundstücksnummer,

    b) die Benützungsaxten,

    c) das Flächenausmaß getrennt nach Benützungsarten,

    d) die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und e) die Eintragungen (§ 11).

    (4) Die Grundbesitzbogen sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis, die alle in einer Katastralgemeinde gelegenen, demselben Eigentümer entweder allein oder bei jeweils gleicher Verteilung der Anteile mit denselben Personen gemeinsam gehörigen Grundstücke enthalten.

    § 10. (1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

    (2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind jene in den Grenzkataster einzutragen,

    deren Flächen das Mindestausmaß

    übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen.

    Wird auch dadurch das Mindestausmaß

    nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.

    (3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn a) das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,

    b) sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder c) der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß

    übersteigt.

    § 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind:

    1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

    b) Anmerkung der Berichtigungsverfahren nach § 13, der Meldungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34

    {Anmeldungsbogen) oder der gemäß § 39

    erteilten Bescheinigungen und c) Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37

    und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen,

    der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.

    (2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,

    sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

    (3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

    § 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn a) sie in der selben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

    b) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und c) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

    (2) Wenn die in Abs. 1 lit. a und c angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung in einem Anmeldungsbogen zu beurkunden.

    (3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund des Anmeldungsbogens vorzunehmen,

    wenn die in Abs. 1 lit. b angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2

    des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,

    BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

    § 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

    (2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1

    ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen...

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