Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertrags¬lehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundes¬theaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)

165. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005) Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
7 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
8 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
9 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
10 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
13 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
14 Änderung des Richterdienstgesetzes
15 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
16 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
17 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
18 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
19 Änderung des Bezügegesetzes
20 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff "Reifeprüfung" jeweils durch die Wortfolge "Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung" ersetzt.

2. Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.

3. § 66 Abs. 2 lautet:

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

4. § 75a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

5. Dem § 75b wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."

6. In § 76 Abs. 5 wird das Wort "halbtageweise" durch das Wort "stundenweise" ersetzt.

7. § 78d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.

8. § 78d Abs. 4 lautet:

"(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."

8a. In § 136a Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit."

9. Dem § 151 wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer - Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.

10. § 202 Abs. 4 lautet:

(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden.

11. § 203 Abs. 3 entfällt.

12. Nach § 203h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.

13. Nach § 203m wird folgender § 203n samt Überschrift eingefügt:

Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

14. § 207 Abs. 2 lautet:

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

15. In § 207e Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.

16. Dem § 207h wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen."

17. In § 207i entfällt im Abs. 2 der Ausdruck ", bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums" und lautet Abs. 3:

(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.

18. § 207l samt Überschrift entfällt.

19. § 208 samt Überschrift lautet:

"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005,
in Betracht kommen."

20. § 210 samt Überschrift lautet:

"Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden."

21. In § 213b Abs. 2 und 3 wird das Datum "1. Jänner 2017" jeweils durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

22. In § 217 Abs. 1 und in der Anlage 1 Z 22 (Überschrift) wird die Bezeichnung "L PA" durch die Bezeichnung "L PH" ersetzt.

23. In § 217 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke "(mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes)" und "(mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)" sowie die den Abteilungsleiter betreffenden Bestimmungen.

24. § 218 samt Überschrift entfällt.

25. In § 247g entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.

26. Nach § 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:

"Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 247h. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen."

27. In § 248 Abs. 5 wird das Datum "1. Jänner 2017" jeweils durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

28. In § 248b Abs. 3 wird der Ausdruck "der Lehrverpflichtungsgruppe L PA" durch den Ausdruck "gemäß § 2 Abs. 2" ersetzt.

29. Die Abschnittsüberschrift "14. Unterabschnitt" nach § 277 wird aufgehoben.

30. Dem § 284 wird folgender Abs. 60 angefügt:

"(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,
2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,
4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e mit 1. Jänner 2006,
5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
6. § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
§ 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung
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