Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 ? Pädagogischer Dienst)

211. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 ? Pädagogischer Dienst) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
3 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
8 Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 63 samt Überschrift lautet:

?Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

§ 63. (1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 105,0 ?,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 140,0 ? und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 175,0 ?.?

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 76 angefügt:

?(76) § 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den Abschnitt II betreffenden Zeilen:

?Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 37. Anwendungsbereich
§ 37a. Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 38. Zuordnung
§ 38a. Dienstvertrag
§ 39. Induktionsphase
§ 39a. Mentorinnen und Mentoren
§ 40. Ausbildungsphase
§ 40a. Dienstpflichten
§ 41. Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
§ 41a. Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
§ 42. Sabbatical
§ 42a. Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub
§ 43. Verwendungsbezeichnung
§ 43a. Leitende Funktionen
§ 44. Schulleitung
§ 44a. Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 45. Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung
§ 45a. Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 45b. Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson
§ 46. Entgelt
§ 46a. Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 46b. Dienstzulage für Schulleitung
§ 46c. Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46d. Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
§ 46e. Fächervergütung
§ 47. Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 47a. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 47b. Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
§ 48. Kündigung
§ 48a. Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
§ 48b. An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
§ 48c. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
§ 48d. Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen?

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten im Abschnitt VIII die den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:

?Vertragsbedienstete im Lehramt

§ 90. Anwendungsbereich
§ 90a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
§ 90b. Dienstvertrag
§ 90c. Einreihung in das Entlohnungsschema I L
§ 90d. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§ 90e. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
§ 90f. Überstellung
§ 90g. Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen
§ 90h. Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 90i. Vertretung
§ 90j. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L
§ 90k. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 90l. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 90m. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L
§ 90n. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
§ 90o. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
§ 90p. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 90q.
§ 90r.
§ 90s. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
§ 90t. Vergütungen und Abgeltungen
§ 91. Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 91a. Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 91b. Verwendungsbezeichnung
§ 91c. Ferien und Urlaub
§ 91d. Sabbatical
§ 91e. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 91f. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
§ 91g. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 91h.
§ 91i.
§ 91j.
§ 91k. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
§ 91l. Abfertigung der Vertragslehrer?

3. Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck ?und h1 bis h5? durch den Ausdruck ? , h1 bis h5 und pd? ersetzt.

4. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Erfolgt dabei die Überstellung von oder in die Entlohnungsgruppe pd, gebühren abweichend davon jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.?

5. Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

?5a. die Zeit einer Berufspraxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd als Zulassungsvoraussetzung für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung/Allgemeinbildung) vorgeschrieben war, sowie die Zeit einer Praxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd in § 38 als Zuordnungsvoraussetzung festgelegt ist;?

6. Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck ?v1 oder v2? durch den Ausdruck ?v1, v2 oder pd? ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 2 erhält der bisherige Inhalt der Z 8 die Bezeichnung ?lit. a?. Folgende lit. b wird angefügt:

?b) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe pd Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die Zeit eines für die weitere Verwendung vorgeschriebenen vor dem Zeitpunkt der Anstellung absolvierten Studiums;?

8. Im § 26 Abs. 2a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

?1a. bei Bachelor- und Masterstudien, auf die das Hochschulgesetz 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;?

9. Abschnitt II lautet:

?ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz ? BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das...

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