Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschafliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 22 bis 26 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 16, im Hinblick auf

1. die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und
3. die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG.

(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999, unterliegen.

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

§ 2. (1) Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als ?nachhaltig? ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1. sie stammen von Flächen, die
a) entsprechend Art. 6 Abs. 1 und Anhang II lit. A (Umwelt) und lit. B Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16, bewirtschaftet werden;
b) bereits vor
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