Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschafliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 22 bis 26 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 16, im Hinblick auf
1. | die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen, |
2. | die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und |
3. | die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG. |
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999, unterliegen.
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 2. (1) Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als ?nachhaltig? ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. | sie stammen von Flächen, die |
a) | entsprechend Art. 6 Abs. 1 und Anhang II lit. A (Umwelt) und lit. B Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16, bewirtschaftet werden; |
b) | bereits vor |
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