Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 ? LWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziele

§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es,

  1.   eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,

  2.   die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und   anderen   Wirtschaftsbereichen   auszubauen,

  3. Â Â die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,

  4.   die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,

  5.   den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen  die  Teilnahme  am  sozialen  und wirtschaftlichen Wohlstand  zu  ermöglichen und 6.  die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,

    a)  naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,

    b)  der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,

    c)  sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und d)  die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen.

    Arten der Förderung und Maßnahmen

    § 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

  6. Â Â Direktzahlungen,

  7.   Zinsenzuschüsse,

  8.   sonstige Beihilfen und Zuschüsse.

    (2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  9.   produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,

  10.   qualitätsverbessernde,   umweltschonende   sowie   produktionslenkende   Maßnahmen   im pflanzlichen    und    tierischen    Bereich    (zB Fruchtfolgeförderung),

  11.   Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,

  12.   betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,

  13.   Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und 6.  Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.

    (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

    Finanzierung von Förderungsmaßnahmen

    § 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt 1.  durch  den  Bund  (ausschließlich  finanzierte Bundesförderung) oder 2.  durch  Bund  und  Länder  (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung   der   Bundesmittel   erfolgt   unter   der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).

    (2)  Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an...

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