Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „25. Lebensjahr" durch den Ausdruck „27. Lebensjahr" ersetzt.

    1 a. An die Stelle des § 4 Abs. 8 und 8 a treten folgende Bestimmungen:

    „(7

    1. Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

  2.   die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder 2.  die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern   des  betriebenen   Studiums   im Gesamtumfang   von   acht   Semesterwochenstunden.

    (7 b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

    Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

    (7 c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7 a und 7 b wird verlängert durch 1.  eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder 2.  ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

    Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

    (7 d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7 a und 7 b wird gehemmt durch 1.  Zeiten des Mutterschutzes oder 2.  Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes   bis   zur   Vollendung   des   zweiten Lebensjahres.

    (8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

    (8

    1. Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes,  BGBl.  Nr. 376/1967, An-

      Spruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 als erfüllt."

      1 b. Im § 5 Abs. 2 entfällt die Z 1. Die Z 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „1." bis „5.".

      1 c. Für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 30. Juni 1992 wird nach § 21 Abs. 6 folgender Abs. 6 a eingefügt:

      „(6

    2. Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland 1.  dort noch besondere Kosten  im  Sinne des Abs. 1  Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,

  3.   im Inland besondere Kosten a)  durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder,

    b)  wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat."

  4. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 lautet § 21:

    „Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

    § 21.(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

  5.   eine   monatliche   Kaufkraftausgleichszulage, wenn    die   Kaufkraft   des    Schillings   dort geringer ist als im Inland,

  6.   eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und 3.  auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

    Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

    (2)  Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur   Kaufkraft   des    Schillings    im    Gebiet   des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

    (3)   Bei   der   Bemessung   der  Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

  7.   auf   die   dienstrechtliche   Stellung   und   die dienstliche Verwendung des Beamten,

  8.   auf seine Familienverhältnisse,

  9.   auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und 4. auf   die   besonderen   Lebensverhältnisse   im ausländischen Dienst- und Wohnort. Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

    (4)    Die    Kaufkraftausgleichszulage    und    die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist  der  Kalendermonat,   in  dem  die  besonderen Kosten entstanden sind.

    (5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage,   die   Auslandsverwendungszulage   und   den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und 1.  verbleibt  er  im  ausländischen  Dienst-   und Wohnort,  so  gebührt  die  Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder 2.  hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort  auf,  so   ruhen   die   Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;

    diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.

    (6)    Die   Auslandsverwendungszulage   gebührt dem Beamten im halben Ausmaß, wenn 1.  seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder 2.  er   eine   Teilzeitbeschäftigung   nach   § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

    (7)  Neu zu bemessen sind 1.  die Kaufkraftausgleichszulage a)  mit dem auf eine wesentliche Änderung des   Kaufkraftverhältnisses   nach   Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder b)  mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und 2.  die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

    (8)  Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die  Kaufkraftausgleichszulage  und  die Auslandsverwendungszulage  nicht für den  Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

    (9)  Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe  der Auslandsverwendungszulage  oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

  10.   binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder 2.  wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache  erst  später  Kenntnis  erlangt  hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

    (10)  Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des    Bundesministers    für    Finanzen    ausgezahlt werden:

  11.   sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

  12.   die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen   einem  Jahr  durch  Abzug von   den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

    (11)   Dem   Beamten   gebührt   auf  Antrag   ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland 1.  dort noch besondere Kosten  im  Sinne  des Abs. 1  Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,

  13.   im Inland besondere Kosten a)  durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder b)  wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

    (12)   Die   Kaufkraftausgleichszulage,   die  Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und  der Folgekostenzuschuß gelten  als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

    (13)  Die Abs. 1 bis 10 und 12 sind auch auf den Beamten   anzuwenden,   der   seinen   Dienstort   in einem österreichischen Zollausschlußgebiet hat."

  14.   Die Überschrift vor § 38 lautet:

    „Exekutivdienst".

  15.    Dem  Â...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT