Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert (Betriebspensionsgesetz ? BPG), das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Betriebspensionsgesetz — BPG ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

(Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts,

sofern 1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988)

beziehen und 2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen und Leistungen 1. im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land-

und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

  1. von Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden, soweit dienstrechtliche Vorschriften eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorsehen, die jener für in einem

    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete gleichwertig ist;

  2. die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen,

    jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen.

    (4) Für Ansprüche im Sinne des Abs. 1 aus Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten nur die Abschnitte 5 und 6.

    (5) Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die aufgrund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.

    Arten der Leistungszusagen

    § 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

  3. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen;

  4. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen

    (direkte Leistungszusage);

  5. Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen.

    ABSCHNITT 2

    Pensionskasse Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

    § 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 9 Z 10 und § 15 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung.

    Diese Betriebsvereinbarung hat jedenfalls zu regeln:

  6. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse;

  7. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

  8. die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse,

    wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

    (2) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in Abs. 1

    genannten Angelegenheiten zu regeln und ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen,

    es sei denn, das Vertragsmuster entspricht einer im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung im Sinne des Abs. 1.

    (3) Werden Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse

    übertragen, ist Abs. 2 anzuwenden.

    (4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Beiträge zu leisten, kann er seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

    Der Arbeitnehmer kann seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken,

    wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise vornimmt

    (§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen mit Ausnahme der im § 6 genannten Fälle die Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht

    übersteigen.

    Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

    § 4. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von unverfallbaren Anwartschaften im Sinne der

    §§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam.

    Unverfallbarkeit

    § 5. (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles werden alle aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. In der Vereinbarung nach § 3 kann vorgesehen werden, daß aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaften erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werden. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaften besteht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines Unternehmens der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages.

    Der Unverfallbarkeitsbetrag darf nicht geringer als 95% der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung sein. Die für diese Berechnung zugrundezulegende Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen des Entgelts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

    (2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag

    (Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;

  9. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß

    Abs. 1;

  10. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;

    der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;

  11. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; der Überweisungsbetrag entspricht.

    dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;

  12. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens zehn Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.

    (3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die...

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