Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben zur Durchführung der Artikel 10

Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des am 5. November 1969 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1971 (im folgenden

„Abkommen" genannt) gemäß den Bestimmungen des Schlußprotokolls zu diesen Artikeln folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11

Absatz 2 und 12 Albsatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß

Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:

  1. die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19•6 Prozent und b) die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22•3 Prozent

(österreichische Abzugssteuern).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von den

österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und Â

12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß

übersteigt.

(3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.

Artikel .2

(1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1

Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels 4 des Abkommens in Liechtenstein hat und b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist.

Artikel 3

(1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2

(Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT