Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt

§ 1. Ziel- und Begriffsbestimmung 2. Abschnitt Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

§ 2. Unternehmensgegenstand

§ 3. Aufsichtsrat

§ 4. Aufgaben

§ 5. Subsidiäre Rechtsanwendung 3. Abschnitt Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)

§ 6. Gründung und Ausgliederung

§ 7. Errichtungserklärung

§ 8. Kollektivvertragsfähigkeit

§ 9. Aufgaben

§ 10. Geschäftsanteile

§ 11. Erste Geschäftsführer

§ 12. Subsidiäre Rechtsanwendung 4. Abschnitt

Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen

§ 13. Eigentumsübertragung

§ 14. Entgelt für Eigentumsübertragung

§ 15. Liegenschaftsteilungen

§ 16. Verbücherung

§ 17. Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten

§ 18. Korrekturen – Verordnungsermächtigung 5. Abschnitt Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen

§ 19. Mietverträge des Bundes

§ 20. Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen

§ 21. Subsidiäre Rechtsanwendung 6. Abschnitt Neuorganisation innerhalb des Bundes – Aufgaben des Bundes

§ 22. Burghauptmannschaft Österreich

§ 23. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit 7. Abschnitt

Ãœberleitung der Bediensteten

§ 24. Beamte des Bundes

§ 25. Vertragsbedienstete und Lehrlinge des Bundes

§ 26. Bedienstete der Länder

§ 27. Interessenvertretung der Arbeitnehmer

§ 28. Gleichbehandlung

§ 29. Planstellenbewertungen

§ 30. Subsidiäre Rechtsanwendung 8. Abschnitt Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung

§ 31. Rechte des Bundes an Drittliegenschaften

§ 32. Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich

§ 33. Veräußerungsbezogene Rechte Dritter

§ 34. Besondere Benützungstitel der Länder

§ 35. Konkordatskirchen

§ 36. Haftungen des Bundes

§ 37. Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes

§ 38. Deliktische Ansprüche Dritter

§ 39. Rechtsvertretung 9. Abschnitt

Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung

§ 40. Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren

§ 41. Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen

§ 42. Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte

§ 43. Abrechnung der Auftragsverwaltung der Länder

§ 44. Befähigungen, Berechtigungen, Bestellungen

§ 45. Abgabenbefreiung

§ 46. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 47. Vollziehung 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. „Objekte gemäß Anlage A“ – die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile),

    Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-

    Fruchtgenussobjekte);

  2. „historische Objekte“  – wegen der historisch-kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder seines Inhaltes (zB Museum) im Eigentum des Bundes verbleibende Objekte (Anlage B);

  3. „bautechnisch betreute Fremdobjekte“  – in die Verwaltungskompetenz eines anderen als des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende bundeseigene Liegenschaften oder Einmietungen des Bundes bei Dritten, die daher am 31. Dezember 2000 nicht in der Verwaltung,

    über Ersuchen aber in der bautechnischen Betreuung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich oder der Auftragsverwaltung der Länder sind (Anlage C);

  4. „Nutzerressorts“,  „Mieterressorts“,  „haushaltsleitende Organe“  – Bezeichnungen für Bundesministerien

    (Ressorts), einschließlich der diesen nach Haushaltsrecht zuzuordnenden Gliederungseinheiten,

    entsprechend dem Sinnzusammenhang;

  5. „raumnutzende Organisationen“ – einem Ressortbereich zuzuordnende selbständige, über Raum verfügende Gliederungseinheiten (zB Schule, Gendarmerieposten);

  6. „ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen“  – vom Bund verschiedene Rechtsträger, deren Raumbedarf nach den Rechtsvorschriften über den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einem Eigenbedarf von diesem gleichzuhalten ist.

  7. Abschnitt Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft Unternehmensgegenstand

    § 2. Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl.

    Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen,

    sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

    Aufsichtsrat

    § 3. (1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens vier Kapitalvertretern vorzusehen,

    die von der Generalversammlung gewählt werden.

    (2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen,

    die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

    Aufgaben

    § 4. (1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte – soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt – nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

    (2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß

    Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5087098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.

    (3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat sämtliche vorhandenen Gebäude- und Liegenschaftsdaten betreffend Bundesnutzungen, die laufend objekt- und maßnahmenbezogen, jedenfalls aber einmal jährlich durch eine vollständige Aktualisierung zu ergänzen und anzupassen sind, datenbankkompatibel dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen

    (automatisch auch jede Änderung), und zwar insbesondere:

  8. die Raum- und Objektdaten der raumnutzenden Organisationen und deren Zuordnung;

  9. die baulichen Objektausstattungsdaten;

  10. die aktuellen Pläne mit Raumnummern, soweit vorhanden auch in CAD, wobei innerhalb von längstens fünf Jahren für den gesamten Objektbestand CAD-Bestandspläne nach den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien zu erstellen sind.

    Die Gesellschaft hat weiters für die übergeordneten koordinativen Aufgaben des Bundes, zB Optimierung und Beschaffung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge ihre Einrichtungen und Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Wohnungen sind vorrangig an die Mieter zum Verkehrswert zu veräußern. Wohnungsveräußerungen an die Mieter sind jeweils auf Grundlage von Sachverständigengutachten und bei Kaufpreisnachlässen unter Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen zur Verhinderung eines spekulativen Weiterverkaufes durchzuführen. Veräußerungen (ausgenommen...

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