Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 2010 - LVR 2010)

80. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 ? LVR 2010) Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 83/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wird

- hinsichtlich der §§ 67, 68, 70, 71 und § 74 Abs. 3 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. HauptstückAllgemeine Luftverkehrsregeln
1. AbschnittAllgemeines
§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 4. Allgemeine Rechte und Pflichten des Piloten
§ 5. Besonders bewilligungspflichtige Flüge
§ 6. Flugvorbereitung
§ 7. Sprechfunkverbindung
§ 8. Notsender
§ 9. Mindestflughöhen
§ 10. Reiseflughöhen
2. AbschnittBesondere Flugarten
§ 11. Schleppflüge
§ 12. Kunstflüge
§ 13. Flüge zur Hagelabwehr
3. AbschnittVermeidung von Zusammenstößen
§ 14. Abstände zwischen Luftfahrzeugen
§ 15. Vorrang
§ 16. Gegenrichtung
§ 17. Kreuzende Kurse
§ 18. Überholen
§ 19. Landen und Starten
§ 20. Ausweichregeln für Wasserluftfahrzeuge
§ 21. Instrumenten-Übungsflüge
§ 22. Betrieb von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen und in deren Nähe
§ 23. Bewegungen von rollenden Luftfahrzeugen
4. AbschnittSignale, Zeichen und Lichter
§ 24. Beachtung von Signalen und Zeichen
§ 25. Verwendung von Signalen und Zeichen
§ 26. Verpflichtung zur Lichterführung
5. AbschnittFlugplan
§ 27. Allgemeine Bestimmungen über Flugpläne
§ 28. Erfordernis der Flugplanabgabe
§ 29. Flugplanangaben
§ 30. Inhalt des Flugplanes
§ 31. Form der Flugplanabgabe
§ 32. Abflugmeldung
§ 33. Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten
§ 34. Flugplanänderungen
§ 35. Einhalten des Flugplanes
§ 36. Flugplanänderungen aus zwingenden Gründen
§ 37. Unabsichtliches Abweichen vom Flugplan
§ 38. Schließung des Flugplanes
3. HauptstückKontrollierte Flüge
§ 39. Freigaben
§ 40. Sprechfunkverbindung und optische Signale bei kontrollierten Flügen
§ 41. Ausfall der Sprechfunkverbindung bei kontrollierten Flügen
§ 42. Standortmeldungen
§ 43. Beendigung der Flugverkehrskontrolle
4. HauptstückSichtflugregeln
§ 44. Sichtflug-Wetterbedingungen
§ 45. Zulässigkeit von Sichtflügen
§ 46. Reiseflughöhen für Sichtflüge
§ 47. Sonder-Sichtflüge
§ 48. Sichtflüge bei Nacht
§ 49. Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug
5. HauptstückInstrumentenflugregeln
§ 50. Zulässigkeit von Instrumentenflügen
§ 51. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
§ 52. Reiseflughöhen für Instrumentenflüge
§ 53. Übergang vom Instrumentenflug zum Sichtflug
6. HauptstückSonderbestimmungen für Flüge mit Hänge- und Paragleitern
§ 54. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen für Segelflüge sowie für Flüge mit Hänge- und Paragleitern
§ 55. Hangsegelflüge
§ 56. Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge
§ 57. Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen
§ 58. Wolkensegelflüge
§ 59. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
7. HauptstückSonderbestimmungen für Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten
§ 60. Fallschirmabsprünge
§ 61. Freiballonfahrten
8. HauptstückSonderbestimmungen für Militärflüge
§ 62. Mindestflughöhen für Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern
§ 63. Kunstflüge und Tiefflüge mit Militärluftfahrzeugen
§ 64. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen
§ 65. Verpflichtung zur Lichterführung an Militärluftfahrzeugen und Militärfesselballonen
§ 66. Sichtflüge bei Nacht mit Militärluftfahrzeugen und Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen außerhalb kontrollierter Lufträume und militärische Fallschirmabsprünge
9. HauptstückMilitärisch reservierte Bereiche, militärische Luftraumbeschränkungen sowie militärische Übungs- und Erprobungsbereiche
§ 67. Festlegung militärisch reservierter Bereiche
§ 68. Art der Luftraumreservierung
§ 69. Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche
§ 70. Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
§ 71. Militärische Übungs- und Erprobungsbereiche
10. HauptstückFlugverkehrsdienste
1. AbschnittAllgemeines
§ 72. Flugverkehrsdienste
§ 73. Flugverkehrsdienststellen, Militärflugleitungen
2. AbschnittFlugverkehrskontrolldienst
§ 74. Aufgaben und Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes
§ 75. Flugverkehrskontrollstellen
§ 76. Staffelung
§ 77. Gewährleistung der Staffelung
3. AbschnittFluginformations- und Alarmdienst
§ 78. Fluginformationsdienst
§ 79. Alarmdienst
11. HauptstückSchlussbestimmungen
§ 80. Strafbestimmung
§ 81. In- und Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 nicht anderes bestimmt wird, Anwendung auf

1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, und
3. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt ? soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

1. Abgesonderte Bereiche:
die von der Austro Control GmbH (ACG) oder der zuständigen Militärflugleitung festzulegenden Lufträume von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, in denen keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht werden.
2. Ausweichflugplätze:
im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug durchgeführt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.
3. Bereiche mit Sonderregelungen:
Teile des kontrollierten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.
4. Bereiche mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zone - TMZ):
Lufträume in denen Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln mit einem Transponder Mode C ausgerüstet sein und den Code 7 000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen müssen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
5. Betrieb von Luftfahrzeugen:
a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zB Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zB Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zB Segelflug oder Fallschirmabsprung);
b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
6. Bodensicht:
die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
7. Endanflug:
jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt werden.
8. Erdsicht:
die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.
9. Flugbesatzungsmitglieder:
Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.
10. Flugflächen:
Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa (mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.
11. Fluginformationsgebiete:
Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen ausgeübt werden.
12. Flugplan:
die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).
13. Flugplätze:
Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.
14. Flugplatzverkehr:
der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.
15. Flugplatzverkehrszonen:
allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.
16. Flugsicht:
die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.
17. Flugstatus:
eine Angabe, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die
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