Bundesgesetz vom 22. November 1972, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl. Nr. 411/

1970, BGBl. Nr. 492/1971 und BGBl. Nr. 224/

1972 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 1974 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert wie folgt:

  1. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz 1955,

    BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter Waren der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03

    und 04.04 niedriger sind als die Inlandspreise gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger Waren,

    hat der Importeur einen Importausgleich zu entrichten."

  2. § 17 Abs. 10 erster Satz hat zu lauten:

    „Wenn für inländische, im § 2 Abs. 2 genannte Waren der Zolltarifnummern 21.07, 22.02

    und 35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag (§ 4)

    oder ein Betrag gemäß § 9 eingehoben wird,

    hat der Fonds für eingeführte gleichartige oder

    ähnliche gleichwertige Waren einen Importausgleich zu erheben; Voraussetzung hiefür ist, daß

    diese Waren der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen und der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nicht ausreicht, den für inländische...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT