ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt. Â

Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO, Â

vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Â

Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt Â

übereingekommen: Â

KAPITEL IÂ Â

BEGRIFFSBESTIMMUNGENÂ Â

Artikel 1Â Â

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:Â Â

  1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in Â

der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Â

Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist; Â

  2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das Â

  a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) Â

gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird; Â

  b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. Â

Artikel 2Â Â

Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Â

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle des Königreiches Marokko der Â

Minister für Transport (le Ministre des Transports). Â

Artikel 3Â Â

Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Â

Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten Â

der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Â

zu befördern. Â

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KAPITEL IIÂ Â

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN Â

Artikel 4Â Â

Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das Â

heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke Â

durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten Â

aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden Â

Vertragsparteien. Â

Artikel 5Â Â

  1. Der Unternehmer einer der Vertragsparteien ist berechtigt, ein Fahrzeug, das für die Beförderung Â

von Personen bestimmt ist, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne das Erfordernis Â

einer Genehmigung hiefür in Ubereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei für Â

folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste zu benützen: Â

  a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug Â

ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie Â

an den Ausgangsort zurückbringt; Â

  b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Â

Rückfahrt eine Leerfahrt ist. Â

  2. Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchgeführt Â

hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde Â

der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument oder Â

Statistikblatt mit sich führt. Â

Artikel 6Â Â

  1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von Â

Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen Â

der Genehmigung durch die...

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