ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt. Â
Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO, Â
vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Â
Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt Â
übereingekommen: Â
KAPITEL IÂ Â
BEGRIFFSBESTIMMUNGENÂ Â
Artikel 1Â Â
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:Â Â
  1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in Â
der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Â
Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist; Â
  2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das Â
  a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) Â
gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird; Â
  b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. Â
Artikel 2Â Â
Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Â
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle des Königreiches Marokko der Â
Minister für Transport (le Ministre des Transports). Â
Artikel 3Â Â
Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Â
Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten Â
der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Â
zu befördern. Â
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KAPITEL IIÂ Â
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN Â
Artikel 4Â Â
Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das Â
heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke Â
durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten Â
aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden Â
Vertragsparteien. Â
Artikel 5Â Â
  1. Der Unternehmer einer der Vertragsparteien ist berechtigt, ein Fahrzeug, das für die Beförderung Â
von Personen bestimmt ist, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne das Erfordernis Â
einer Genehmigung hiefür in Ubereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei für Â
folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste zu benützen: Â
  a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug Â
ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie Â
an den Ausgangsort zurückbringt; Â
  b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Â
Rückfahrt eine Leerfahrt ist. Â
  2. Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchgeführt Â
hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde Â
der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument oder Â
Statistikblatt mit sich führt. Â
Artikel 6Â Â
  1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von Â
Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen Â
der Genehmigung durch die...
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