Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung - MMHmZV)

458. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung - MMHmZV) Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - medizinischer Masseur / medizinische
Masseurin

§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - verkürzte Ausbildungen zum medizinischen
Masseur / zur medizinischen Masseurin

§ 4 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Heilmasseur/Heilmasseurin

§ 5 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Lehraufgaben

§ 6 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 7 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

§ 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 9 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 10 Bestätigung und Zeugnis - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 11 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Aufschulung zum Heilmasseur / zur
Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 1 Ausbildungsbestätigung - medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 2 Zeugnis - medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 3 Ausbildungsbestätigung - verkürzte Ausbildung für gewerbliche
Masseure/Masseurinnen

Anlage 4 Zeugnis - verkürzte Ausbildung für gewerbliche Masseure/Masseurinnen

Anlage 5 Ausbildungsbestätigung - verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische
Fachkräfte

Anlage 6 Zeugnis - verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Anlage 7 Ausbildungsbestätigung - Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 8 Zeugnis - Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 9 Ausbildungsbestätigung - Lehraufgaben

Anlage 10 Zeugnis - Lehraufgaben

Anlage 11 Ausbildungsbestätigung - Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 12 Zeugnis - Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 13 Ausbildungsbestätigung - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 14 Zeugnis - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 15 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 16 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 17 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 18 Bestätigung - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 19 Zeugnis - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 20 Ausbildungsbestätigung - Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß
§ 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 21 Zeugnis - Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß
§ 84 Abs. 3 MMHmG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die

1. Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin,
2. Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin,
3. Ausbildung für Lehraufgaben,
4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie und
5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlagen1bis21 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 21 sind zu streichen oder wegzulassen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - medizinischer Masseur/medizinische Masseurin

§ 2. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Prüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu...

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