Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz ? PStG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG 1. Abschnitt Personenstandsbücher Zweck

§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Örtlichkeitsgrundsatz

§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall

(Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger;

  1. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

  2. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

    Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

    Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    (3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen,

    ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

    Arten der Personenstandsbücher

    § 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2)

    hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch

    (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen. Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.

    Örtliche Zuständigkeit

    § 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todes.

    (2) Die in § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.

    (3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.

    (4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen)

    Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort

    (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

    Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten

    § 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.

    (2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen,

    daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.

    (3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3)

    sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren

    (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.

    (4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind.

    Verlust der Bücher und Akten

    § 6. (1) Sind ein Personenstandsbuch oder ein Sammelakt in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Personenstandsbuch

    (einen neuen Sammelakt) anzulegen.

    (2) Ist sowohl das Personenstandsbuch, in dem ein Personenstandsfall eingetragen war, als auch der dazugehörige Sammelakt in Verlust geraten,

    hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde

    (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

    Automatisationsunterstützter Datenverkehr und Mikroverfilmung

    § 7. (1) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren Amtsbereich durch Verordnung anzuordnen 1. die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten durch automatisationsunterstützten Datenverkehr,

  3. Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Sammelakten durch Mikroverfilmung oder ähnliche Verfahren.

    (2) Auf die nach Abs. 1 Z 1 hergestellten Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4, auf die nach Abs. 1 Z 2

    aufbewahrten Sammelakten § 5 Abs. 4 sinngemäß

    anzuwenden.

    (3) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)

    und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)

    wird duch die Speicherung von Daten nach Abs. 1

    Z 1 nicht berührt.

  4. Abschnitt Eintragungen in die Personenstandsbücher Arten der Eintragung

    § 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen

    (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.

    (2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung und den Tod.

    (3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12

    Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert)

    wird.

    (4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen,

    und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

    Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des

    § 292 Abs. 1 ZPO.

    Grundlage der Eintragung

    § 9. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen,

    Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen.

    (2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hiezu sind Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Ist dies nicht möglich,

    so ist in der Eintragung darauf hinzuweisen.

    (3) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

    (4) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine

    ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet.

    Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 18 oder § 27 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben.

    Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

    Nähere Angaben

    § 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

    (2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen,

    wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

    (3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

    Personennamen

    § 11. (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben-

    und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.

    (2) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person,

    auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Personen)

    heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

    (3) Ist für den Familiennamen einer im § 2 Abs. 2

    angeführten Person oder der Person(en), von der

    (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Vornamen)

    abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname

    (Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört.

    (4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13

    Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.

    (5) Die Eintragung des Personennamens nach Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13

    Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

    Abschluß der Eintragung

    § 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich,

    ist sie unvollständig durchzuführen.

    (2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.

    Veränderung von Beurkundungen

    § 13. (1) Werden Eintragungen vor ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.

    (2) Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen nur unter den...

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