Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 ? MMV 2010)
249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 ? MMV 2010) Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
1. | der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, |
2. | der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27, |
3. | der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26, und |
4. | der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26. |
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Begriffsbestimmung
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, |
2. | Betriebe, die ? ohne selbst Käufer zu sein ? Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird. |
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
Dekadenmeldungen
§ 4. Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten Kuhmilch) zu melden.
Monatsmeldungen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
1. | den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist; |
2. | den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in |
a) | Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und |
b) | Lieferungen in |
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