Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 ? MMV 2010)

249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 ? MMV 2010) Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,
2. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
3. der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26, und
4. der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmung

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Betriebe, die ? ohne selbst Käufer zu sein ? Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

Dekadenmeldungen

§ 4. Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten Kuhmilch) zu melden.

Monatsmeldungen

§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
2. den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
b) Lieferungen in
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