Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

573. Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Devisengesetz 2004 (DevG 2004), BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung

§ 1.

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen:

1. die Zahlungsbilanz Österreichs,
2. die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition,
3. die Direktinvestitionsstatistik sowie
4. Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen.
Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u. a. auf der Website der OeNB.

(2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

(3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.

(4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden kann.

(5) Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Meldegegenstand

§ 2.

Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) gemäß dem 2. Hauptstück und den Anlagen zur gegenständlichen Verordnung (Erhebungsschaubilder) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen.

Allgemeine Meldebestimmungen

§ 3.

(1) Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.

(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB abgerufen werden.

(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(5) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.

(6) Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden.

(7) Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.

(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB kann eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.

(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.

(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

(13) Inländische rechtlich unselbstständige Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen) im Eigentum von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 4.

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
2. internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Strafbestimmungen

§ 5.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Geheimhaltung

§ 6.

Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des...

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