Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung ? TWV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser-

und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (im Folgenden als „Wasser“ bezeichnet)

Wasser, das gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht wird;

  1. „Zuständige Behörde“

    der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).

    Anforderungen

    § 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und 2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang I Teil C definierten Anforderungen entspricht.

    (2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren

    (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

    § 4. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten 1. an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;

  2. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;

  3. bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;

  4. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

    Eigenkontrolle

    § 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat 1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

    1. zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;

    2. über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

    –   Baupläne und Planungsunterlagen,

    –   Wartungsarbeiten  und

    –  Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

    –   gegebenenfalls  Nachweise  über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.

    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;

  5. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

    diese haben

    –  bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein;

    einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,

    –  Proben zu entnehmen und

    –   die  in  Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.

    Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;

  6. die Proben

    –  im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2)...

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