ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER FACHSCHULE FÜR FORSTTECHNIK IN DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten Mexikanischen Staaten, vom Wunsche geleitet,

die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die technische Zusammenarbeit zu verstärken, sind übereingekommen,

zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel I Die Republik Österreich und die Vereinigten Mexikanischen Staaten errichten gemeinsam eine Fachschule zur Heranbildung von Fachkräften für Forsttechnik, im folgenden „Fachschule" genannt,

in El Salto, Gemeinde Pueblo Nuevo,

Durango, Vereinigte Mexikanische Staaten.

Artikel II Aufgabe der Fachschule ist:

  1. Die Planung und Führung von Lehrgängen zur Heranbildung von mexikanischen Fachkräften für eine intensive Nutzung der mexikanischen Forstgüter unter Anwendung moderner Arbeitsmethoden;

  2. die Ausbildung von jährlich 80 bis 130

    mexikanischen Lehrgangsteilnehmern; ihre jährliche Zahl wird auf Grund eines von den Vertragschließenden Teilen gemeinsam auszuarbeitenden Lehrplanes festgelegt;

  3. die Stärkung der mexikanischen Holzindustrie durch Einsatz des in der Fachschule ausgebildeten Personals.

    Artikel III Die Fachschule wird von einem Direktor, der Mexikaner sein soll, und einem Ko-Direktor,

    der Österreicher sein soll, welche von ihren jeweils zuständigen staatlichen Stellen zu ernennen sind, geleitet. Der Direktor und der Ko-Direktor

    üben ihre Funktionen in Entsprechung der folgenden Bestimmungen aus:

  4. Der Direktor nimmt sich aller jener Angelegenheiten an, die mit Dienststellen der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu verhandeln sind, sowie der Pflege der erforderlichen Kontakte zu der Holzwirtschaft und zu den Arbeitern zwecks Verwirklichung des Ausbildungsprogrammes;

  5. der Ko-Direktor ist verantwortlich für alle Fragen, welche die österreichischen Ausbildner betreffen. In technischen Angelegenheiten kann er auch dem mexikanischen Lehrpersonal Weisungen im Einvernehmen mit dem Direktor erteilen;

  6. der Direktor und der Ko-Direktor entscheiden einvernehmlich über die Aufnahme und Entlassung von Lehrgangsteilnehmern;

  7. wenn in einer die Leitung der Fachschule betreffenden Frage das Einvernehmen zwischen dem Direktor und dem Ko-Direktor nicht zustande kommt, so ist hiemit der mexikanische Unterrichtsminister und der österreichische Botschafter in Mexiko zu befassen, die sich ihrerseits bemühen, einvernehmlich eine für beide Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen.

    Artikel IV 1. Die Aufnahme von Lehrgangsteilnehmern erfolgt nach internen Vorschriften der Fachschule,

    die von dem in Artikel VII Abs. 2 genannten Koordinationskomitee erlassen werden.

    Die Aufnahme ist zumindest an folgende Qualifikationen gebunden:

    1. Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Grundschule;

    2. Mindestalter 16 Jahre;

    3. Gesundheitszeugnis über die körperliche und geistige Eignung;

    4. erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung vor den Lehrkräften der Fachschule.

  8. Die Ausbildung und der Nachweis über ihren erfolgreichen Abschluß erfolgen gemäß

    den einschlägigen mexikanischen Vorschriften.

    Die Absolventen erhalten ein diesen Vorschriften entsprechendes Zeugnis.

    Artikel V 1. Die Republik Österreich erbringt im Rahmen des Vorhabens gemäß Artikel I folgende Leistungen:

    1. Planung und Erstellung der Unterlagen für das gesamte Bauvorhaben sowie...

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