Bundesgesetz vom 21. September 1951, womit das Mietengesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz abgeändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 erhalten der Einleitungssatz und die lit. a folgende Fassung:

    „Der Mietzins, den der Vermieter, soweit sich nicht aus Absatz 4 und den §§ 5, 7, 16 und 16 a die Zulässigkeit eines höheren Mietzinses ergibt,

    begehren kann (gesetzlicher Mietzins), besteht:

    1. aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr gerechnet, für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 1 S betragen kann.

    Der Jahresmietzins für 1914 ist auf Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914

    vereinbart war;"

  2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für besondere Aufwendungen, die auf Verlangen eines Mieters gemacht wurden und

    über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder

    über das zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderliche Maß hinausgehen (Verbesserungen),

    ist ein angemessener Zuschlag zu dem Mietzinse dieses Mieters zulässig, sofern diese Aufwendungen nicht aus den Hauptmietzinsen bestritten werden müssen (§ 6, Absatz 1).

    Die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzuges sind als solche besondere Aufwendungen zugunsten der Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung des Aufzuges Anspruch erheben; die Bestimmungen des § 4, Absatz 1 und 3 finden, und zwar die des Absatzes 1, wenn nicht die Beteiligten

    über die Aufteilung der Kosten etwas anderes vereinbaren, sinngemäß Anwendung. Wird die Benutzung des Aufzuges nicht beansprucht, so kann dieser eingestellt werden. Die Bestimmungen

    über Personen- und Lastenaufzüge finden auf andere, zugunsten der Mieter bestehende besondere Einrichtungen im Hause, wie Sammelheizung,

    Vacuum cleaner u. dgl. sinngemäß Anwendung."

  3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinsen (§ 2, Absatz 1, Punkt a) hat der Vermieter 1. die Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung und Verwaltung des Hauses,

  4. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer und den Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen,

  5. allfällige Verbesserungen des Hauses zu bestreiten. Als Verbesserungen gelten insbesondere a) die Errichtung oder Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden Anlagen;

    1. die Errichtung oder die Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Beheizungs-

    und sanitären Anlagen, gleichgültig, ob sie in den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten oder außerhalb derselben liegen.

    Außer den in lit. b genannten Arbeiten ist der Vermieter in den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten zur Vornahme von Verbesserungen

    überhaupt nicht, zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten nur insoweit verpflichtet, als es sich um ernste Schäden des Hauses handelt."

  6. § 6 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit, einschließlich der Auslagen für Drucksorten u. dgl., kann der Vermieter von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen

    (§ 2, Absatz 1, Punkt a) ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug bringen."

  7. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse und der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

    Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile

    (§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,

    kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel der, Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag begehren, falls nicht über dessen Deckung eine freie Vereinbarung zustande kommt. Der Antrag kann auch von der Gemeinde gestellt werden.

    (2) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 hat die Mietkommission zu prüfen,

    ob die Auslagen auch unter Heranziehung der in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6,

    Absatz 1, genannten...

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