Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für Räume, die am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen unterlagen, dürfen die an diesem Tag bestehenden Mietzinsvereinbarungen

(Untermietzins, Nutzungsentgelt,

Benützungsentgelt) nicht abgeändert werden.

§ 2. Der am 1. Juni 1954 vereinbarte oder tatsächlich entrichtete Mietzins (Untermietzins,

Nutzungsentgelt, Benützungsentgelt) darf nur erhöht werden, wenn der nach den bis 30. Juni 1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften,

insbesondere unter Berücksichtigung der Verzinsung und Tilgung der Baukosten, ermittelte Mietzins für die Instandhaltung der Liegenschaft nicht hinreicht. Die Vorschriften der

§§ 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Für die Anrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind die Vorschriften der §§ 2, 4 und 12 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1929, BGBl. Nr. 210 (Mietengesetz), die sinngemäß anzuwenden sind, maßgebend.

§ 4. Über einen Antrag, der sich auf die Vorschriften des vorliegenden...

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