Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über natürliche Mineralwässer und Quellwässer (Mineralwasser- und Quellwasserverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird – hinsichtlich der §§ 8, 9, 10, 11, 14 und 15

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser,

soweit diese in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.

§ 2. (1) Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.

  2. Es ist von ursprünglicher Reinheit.

  3. Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.

  4. Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.

    (2) Quellwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  5. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.

  6. Es ist von ursprünglicher Reinheit.

    Anforderungen an natürliches Mineralwasser und Quellwasser

    § 3. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser muss frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuss des Wassers eine Erkrankung verursachen können.

    (2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime,

    Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.

    (3) Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 °C in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten.

    (4) Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von zwölf Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 °C in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten.

    (5) Es dürfen nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten sein, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben. Dies ist durch regelmäßige Analysen zu kontrollieren.

    § 4. Für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  7. Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein.

  8. Technische Einrichtungen wie Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus für das Wasser geeigneten Stoffen bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische,

    physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.

  9. Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein,

    dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer und Quellwässer nicht verändern.

  10. Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser oder Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen gemäß § 3, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterlässt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des...

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