Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden

103. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung ?ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e)? die Wendung ?und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f)? eingefügt.

2. Im § 177b Abs. 1 bis 3 wird die Wendung ?oder sonst verwendet, aufbewahrt,? jeweils durch die Wendung ? , verwendet, besitzt, beseitigt,? ersetzt.

3. Im § 177b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.?

4. Nach § 177c werden folgende §§ 177d und 177e samt Überschriften eingefügt:

?Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

§ 177d. Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

§ 177e. Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.?

5. Im § 181b Abs. 1 wird die Wendung ?behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,? durch die Wendung ?sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert,? ersetzt.

6. Im § 181b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.?

7. Im § 181c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Wer außer den...

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