Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ? BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das La

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel 1  Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG Â

Artikel 2  Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes Â

Artikel 3  Änderung des Angestelltengesetzes Â

Artikel 4  Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes Â

Artikel 5  Änderung des Gutsangestelltengesetzes Â

Artikel 6  Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 Â

Artikel 7  Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes Â

Artikel 8  Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Â

Artikel 9  Änderung des Väter-Karenzgesetzes Â

Artikel 10  Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes Â

Artikel 11  Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Â

Artikel 12  Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes Â

Artikel 13  Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Â

Artikel 14  Änderung des Bankwesengesetzes Â

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Artikel 15  Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Â

Artikel 16  Änderung des Investmentfondsgesetzes Â

Artikel 17  Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Â

Artikel 18  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 Â

Artikel 19  Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Â

Artikel 20  Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 Â

Artikel 21  Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 Â

Artikel 22  Änderung des ORF-Gesetzes Â

Artikel 23  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Â

Artikel 24  Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Â

Artikel 25  Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 Â

Artikel 26  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes Â

Artikel 27  Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes Â

Artikel 28  Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 Â

Artikel 29  Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Â

Artikel 30  Änderung des Journalistengesetzes Â

Artikel 1Â Â

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG Â

Inhaltsverzeichnis Â

1. Teil Â

1. Abschnitt Â

Allgemeine Bestimmungen Â

§§ 1. und 2.  Geltungsbereich  Â

§ 3.  Begriffsbestimmungen  Â

§ 4.  Sprachliche Gleichbehandlung Â

§ 5.  Verweisungen Â

2. Abschnitt Â

Beitragsrecht Â

§ 6.  Beginn und Höhe der Beitragszahlung Â

§ 7.  Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume Â

§ 8.  Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen Â

3. Abschnitt Â

Auswahl und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)Â Â

§§ 9. und 10.  Auswahl der MV-Kasse Â

§ 11.  Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang Â

§ 12.  Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse Â

§ 13.  Mitwirkungsverpflichtung Â

4. Abschnitt Â

Leistungsrecht Â

§ 14.  Anspruch auf Abfertigung Â

§ 15.  Höhe der Abfertigung Â

§ 16.  Fälligkeit der Abfertigung Â

§ 17.  Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung Â

2. Teil Â

1. Abschnitt Â

Organisation der MV-Kasse Â

§ 18.  Mitarbeitervorsorgekassen Â

§ 19.  Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen Â

§ 20.  Eigenmittel Â

§ 21.  Aufsichtsrat Â

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§ 22.  Schutz von Bezeichnungen Â

§ 23.  Erwerbsverbote Â

2. Abschnitt Â

Organisatorische Rahmenbedingungen Â

§ 24.  Garantie Â

§ 25.  Konten Â

§ 26.  Verwaltungskosten Â

§ 27.  Kooperation Â

3. Abschnitt Â

Veranlagung Â

§ 28.  Veranlagungsgemeinschaft Â

§ 29.  Veranlagungsbestimmungen Â

§ 30.  Veranlagungsvorschriften Â

§ 31.  Bewertungsregeln Â

§ 32.  Depotbank Â

§ 33.  Ergebniszuweisung Â

4. Abschnitt Â

Schutzbestimmungen Â

§ 34.  Haftungsverhältnisse Â

§ 35.  Verfügungsbeschränkungen Â

§ 36.  Insolvenz Â

§ 37.  Kurator Â

§ 38.  Befriedigung der Ansprüche Â

5. Abschnitt Â

Aufsichtsrechtliche Vorschriften Â

§ 39.  Meldungen Â

§ 40.  Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht Â

§ 41.  Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens Â

§ 42.  Staatskommissär Â

§§ 43. bis 45.  Verfahrens- und Strafbestimmungen Â

3. Teil Â

In-Kraft-Treten, Übergangsrecht Â

§ 46.  In-Kraft-Treten Â

§ 47.  Übergangsbestimmungen Â

§ 48.  Unabdingbarkeit Â

§ 49.  Vollziehung Â

Anlagen Â

Anlage 1  zu § 40 Â

Anlage 2  zu § 40 Â

1. Teil Â

1. Abschnitt Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Geltungsbereich Â

§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1. Teiles und des 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Â

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse Â

  1. zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden; Â

  2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Â

Nr. 287;Â Â

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  3. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln; Â

  4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Â

Bestimmungen anzuwenden ist;Â Â

  5. die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, Â

unterliegen. Â

§ 2. Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Â

Nr. 414/1972, unterliegen, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles sowie §§ 46, 48 und 49 dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des BUAG. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: Â

1. Altabfertigungsanwartschaft:Â Â

   fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem Â

§ 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Â

Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung Â

kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47; Â

2. Anwartschaftsberechtigter:Â Â

   der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-

Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach § 47 gezahlt wurden; Â

3. Abfertigungsanwartschaft:Â Â

   die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich Â

zusammen aus Â

  – den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich Â

  – allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für Â

eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich Â

  – der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich Â

  – der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse. Â

Sprachliche Gleichbehandlung Â

§ 4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Â

Verweisungen Â

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Â

2. Abschnitt Â

Beitragsrecht Â

Beginn und Höhe der Beitragszahlung Â

§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Â

laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an Â

den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Â

bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an Â

die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Â

Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Â

   Â

(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Â

§§ 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Â

Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach § 58 Abs. 1 ASVG. Der zuständige Träger Â

der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Â

Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen. Â

(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge Â

samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden Â

ist, dass anstelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ Â

tritt. Â

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-

Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Â

Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der...

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