ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ASYLANTRAGS

Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens wird genehmigt.2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen dänischen, englischen, französischen,gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen dieses Staatsvertrages samt Protokollen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.Seine Majestät der König der Belgier,ihre Majestät die Königin von Dänemark,der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,der Präsident der Griechischen Republik,seine Majestät der König von Spanien,der Präsident der Französischen Republik,der Präsident Irlands,der Präsident der Italienischen Republik,seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,ihre Majestät die Königin der Niederlande,der Präsident der Portugiesischen Republik,ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäßden Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,  IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird,und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:Seine Majestät der König der Belgier:Melchior Wathelet Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands ihre Majestät die Königin von Dänemark:Hans Engell Minister der Justiz der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:Dr. Helmut Rückriegel Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin Wolfgang Schäuble Bundesminister des Innern der Präsident der Griechischen Republik:Ioannis Vassiliades Minister für öffentliche Ordnung seine Majestät der König von Spanien:José Luis Corcuera Minister des Innern der Präsident der Französischen Republik:Pierre Joxe Minister des Innern der Präsident Irlands:Ray Burke Minister der Justiz und Kommunikation der Präsident der Italienischen Republik:Antonio Gava Minister des Innern seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:Marc Fischbach Minister für Bildung, Minister der Justiz, Minister des öffentlichen Dienstes ihre Majestät die Königin der Niederlande:Ernst Maurits Henricus Hirsch Ballin Minister der Justiz für die Portugiesische Republik:Manuel Pereira Minister des Innern für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:David Waddington Minister des Innern Sir Nicholas Maxted Fenn, KCMG Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Dublin DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde,d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw.Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden,f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.Artikel 2Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.Artikel 3(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT