Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV)

69. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (§ 2 Z 1), Fachinformationen (§ 2 Z 2) und Änderungsinformationen (§ 2 Z 3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Unternehmen zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

1. Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
2. Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
3. Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Unternehmen besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

2. Abschnitt

Informationsaufbereitung und ?übermittlung

Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen

§ 3. (1) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

(2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Bereitstellung von Änderungsinformationen

§ 4. Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst...

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